Kommunale Einweg-Verpackungssteuer

Betroffene McDonald Filiale in Tübingen hat Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte mit Urteil vom 24.05.2023 (Az. 9 CN 1.22) entschieden, dass die Satzung der Stadt Tübingen über die Erhebung einer kommunalen Einweg-Verpackungssteuer grundsätzlich rechtmäßig ist und nicht im Widerspruch zur Gesamtkonzeption des geltenden europäischen und deutschen Abfallrechtes steht.


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Wie erwartet worden ist, hat die betroffene McDonald Filiale in Tübingen nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben. Es wird nunmehr abzuwarten sein, ob das BVerfG in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung der neuen Rechtsprechungslinie des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) folgen wird.

Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz des StGB NRW hat auf seiner 141. Sitzung am 02.11.2023 in Bad Münstereifel einstimmig die Empfehlung an die Städte und Gemeinden beschlossen, zur Vermeidung von unnötigem Personal- und Sachaufwand so lange keine kommunale Einweg-Verpackungssteuer einzuführen, bis das Bundesverfassungsgericht erneut und endgültig über deren Zulässigkeit entschieden und das Urteil des BVerwG vom Urteil vom 24.05.2023 (Az. 9 CN 1.22) als zutreffend bestätigt hat. 

Selbst das BVerwG hatte in seinem Urteil vom 24.06.2023 ausdrücklich in der Randziffer 28 seiner Urteilsgründe ausführt, dass sich die Rechtmäßigkeit bezogen die Widerspruchsfreiheit zum abfallrechtlichen Bundesrecht (nur) auf die zurzeit geltenden gesetzlichen Regelungen bezieht. Zukünftige Rechtsänderungen wie etwa das in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2024 in Kraft tretende Einweg-Kunststofffondgesetz vom 11.05.2023 (BGBI I Nr. 124), welches ebenfalls eine Sonderabgabe für die Hersteller bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte vorsieht, konnten dagegen laut dem BVerwG zum Zeitpunkt der Entscheidung im Mai 2023 (noch) nicht für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Prüfungsmaßstab sein. Insoweit hatte das BVerwG zwar ausdrücklich moniert, dass der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 aufgestellte Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auch in der praktischen Handhabung Probleme aufwirft. Dennoch hatte das Bundesverfassungsgericht damals eine „abfallrechtliche Nachbesserungskompetenz“ für Städte und Gemeinden abgelehnt. In Anbetracht dessen ist somit völlig offen, ob nach dem Inkrafttreten des Einweg-Kunststofffondgesetzes am 01.01.2024 eine kommunale Einweg-Verpackungssteuer in Bezug auf bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte abfallrechtlich zulässig sein kann. Insoweit müsste das Bundesverfassungsgericht nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht folgen und seine bisherige Rechtsprechung zu einer nicht bestehenden „abfallrechtlichen Nachbesserungskompetenz“ der Städte und Gemeinden aufgeben. Ob dieses aber der Fall sein wird, sollte zunächst abgewartet werden.

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