Längere Übergangsfrist für Prüfpflicht nach Elektrogesetz

Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Die Übergangsfrist für die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ab 1. Januar 2023 geltende Prüfpflicht für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister soll um sechs Monate bis zum 1. Juni 2023 verlängert werden.


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Einen Gesetzentwurf (20/3821) für die entsprechende Anpassung des zuletzt 2021 novellierten ElektroG hat die Bundesregierung vorgelegt. Er soll am kommenden Donnerstag zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz überwiesen werden.

Hintergrund der Anpassung sind der Bundesregierung zufolge Kapazitätsengpässe bei der zuständigen Behörde, der „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear). Sie ist Ansprechpartnerin für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister, die eigentlich nach dem ElektroG die ordnungsgemäße Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräte-Herstellern überprüfen müssen. Letztere hatten sich bereits seit Inkrafttreten des neuen ElektroG bei der ear zu registrieren, bevor sie Geräte in Verkehr bringen.

Im Vorfeld des Inkrafttretens der Prüfpflicht war es dann zu einem starken Anstieg der Benennungen und Registrierungen gekommen, schreibt die Bundesregierung zur Begründung der geplanten verlängerten Übergangsfrist.

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