Systembetreiber erlangen kein Eigentum an Verpackungen

Eigentum an Altpapier

Nach dem Landgericht Ravensburg hat sich gestern nun auch das OLG Stuttgart als Berufungsgericht in einer Grundsatzentscheidung zur Frage geäußert, die seit längerer Zeit zwischen Systembetreibern und Kommunen im Streit steht (Az.: 12 U 28/14).


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

 

[GGSC] sieht sich in seiner seit Jahren vertretenen Rechtsauffassung bestätigt, dass den Systembetreibern kein Eigentum – auch nicht in Form des Miteigentums – an den von Kommunen gesammelten Altpapiermengen erwächst.

Da sich mit dem Wertstoff Altpapier in den vergangenen Jahren Erlöse erzielen ließen, kommt die Verwertung von kommunalem Altpapier den Bürgern zugute. Kommunen folgen hier der Verpflichtung durch das Abgabenrecht und lassen die erzielten Erlöse vollständig in die Gebührenkalkulation einfließen.

Nach mehr als zwanzig Jahren Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems forderte der marktbeherrschende Systembetreiber erstmalig die Herausgabe eines von ihm errechneten Anteils des kommunalen Altpapiers, um nunmehr auf eigene Rechnung Verwertungserlöse zu erzielen. Nachdem der Landkreis die Herausgabe verweigerte, klagte der Systembetreiber auf Feststellung, dass ihm ein Anteil der kommunalen Altpapier-Menge zu übergeben sei. In der Folge hatte der Systembetreiber selbst in verschiedenen Streitigkeiten – und auch gegenüber dem Bundeskartellamt – auf das Verfahren als Musterverfahren Bezug genommen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom gestrigen Tage die Klage des Systembetreibers abgewiesen. Systembetreiber erlangen nach Auffassung des Gerichts kein Eigentum an Verpackungen, die von Kommunen entsorgt werden.

Hintergrund

Seit 1991 bestimmt sich die Entsorgung von Verpackungen grundsätzlich nach der Verpackungsverordnung (VerpackV). Die VerpackV sieht u.a. vor, dass die Kommunen verlangen können, dass ihre Entsorgungseinrichtungen für die Verpackungsentsorgung mitbenutzt werden. Da die meisten Kommunen bei Inkrafttreten der VerpackV bereits über eigene Sammelsysteme für die Entsorgung von Altpapier verfügten, haben die Systembetreiber die kommunalen Entsorgungseinrichtungen seit 1991 mitbenutzt.

[GGSC] wird nach Eingang der Urteilsgründe eine weitergehende Bewertung der Rechtsauffassung vornehmen und hierüber in der nächsten Ausgabe des [GGSC] Abfall-Newsletters berichten.

[GGSC] unterstützt darüber hinaus aktuell eine Gemeinschaftsinitiative zur Abschaffung der Dualen Systeme.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.