VKU lehnt Opt-in der Siedlungsabfallverbrennung in den Europäischen Emissionshandel ab – einseitige Belastung der deutschen Abfallgebührenzahler befürchtet

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf zur Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) beschlossen. Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Einbeziehung deutscher Siedlungsabfallverbrennungsanlagen in den Europäischen Emissionshandel für ortsfeste Anlagen (EU-EHS I) ab 2027 im nationalen Alleingang – ein Schritt, den der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) strikt ablehnt, auch wenn das EU-Recht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, zusätzliche Industriezweige einzubeziehen.


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„Wir sehen darin ein Unterlaufen des ausdrücklichen Prüfauftrags der EU-Emissionshandelsrichtlinie“, sagt VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. Die EU-Kommission soll bis Juli 2026 untersuchen, ob eine CO2-Bepreisung der Siedlungsabfallverbrennung in der gesamten EU ab 2028 sinnvoll und zielführend ist. In dieser Prüfung sollen auch mögliche Fehllenkungsrisiken wie eine vermehrte Deponierung oder (illegale) Abfallexporte berücksichtigt werden.

„Wenn die Bundesregierung durch ein Opt-in jetzt einseitig und isoliert nur für unser Land Fakten schafft, ignoriert sie diese Risiken und belastet allein die Abfallgebührenzahler in Deutschland mit den zusätzlichen Kosten für die gegenüber dem nationalen Emissionshandel deutlich teureren europäischen Emissionszertifikate. Zudem verletzt sie das selbst abgegebene Versprechen, nicht mehr über eine 1:1-Umsetzung von Europarecht hinauszugehen“, so Liebing. Ein Alleingang Deutschlands würde die notwendige Verbrennung von Restabfällen, die nicht hochwertig recycelbar sind, im Inland deutlich teurer machen und die Abfallgebührenzahler mit einem Sonderopfer belasten. Die sozialen Auswirkungen der Energiewende müssen aber für alle tragbar sein.

Im Rahmen der Novelle des TEHG soll ansonsten die jüngste Reform des europäischen Emissionshandelssystems (EU-EHS) in Deutschland umgesetzt werden. Neben dem bestehenden EU-EHS I, das für Industrie und Stromerzeugung gilt, wird nun auch ein EU-EHS II für den Gebäude- und Verkehrssektor eingeführt, das den nationalen Emissionshandel (Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG) ab 2027 ersetzen soll.

Liebing betont hier die Wichtigkeit der Novelle: „Es ist höchste Zeit für die Reform. Wir begrüßen, dass Genehmigungen aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG) zunächst ausreichen sollen, um die Vorgaben des ETS II für den Gebäude- und Verkehrssektor zu erfüllen (sog. Genehmigungsfiktion). Laut Ankündigungen der Deutschen Emissionshandelsstelle soll die Frist zur Vorlage des erstmaligen Überwachungsplans für den ETS II erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens festgesetzt werden. Dies sollte unbedingt eingehalten werden, um den Unternehmen genügend Zeit für die Umsetzung zu geben. Der nationale Emissionshandel gibt für 2026 eine klare Preisspanne für Emissionszertifikate vor. Da viele Verträge für 2026 bereits unterzeichnet sind, darf diese Preisspanne nicht mehr angepasst werden.“

In Bezug auf die Klärschlammverbrennung fordert der VKU ebenfalls Klarstellungen im Gesetzesentwurf. Die kommunale Wasserwirtschaft plädiert dafür, dass die Verbrennung von Klärschlamm aufgrund seines biogenen Anteils weiterhin von CO2-Kosten befreit bleibt, wie es bereits im nationalen Emissionshandel vorgesehen ist. „Ohne diese Befreiung lehnen wir eine vorzeitige Einbeziehung in den Europäischen Emissionshandel ab“, so Liebing.

VKU Verband kommunaler Unternehmen e. V.