3. Novelle des Brandenburgischen Wasserrechts

Der Landtag hat heute die dritte Novelle des Brandenburgischen Wasserrechts verabschiedet

Für die laufende Legislaturperiode hatten sich die Regierung tragenden Parteien darauf verständigt, die Verteilung der Kosten für die Gewässerunterhaltung auf die Grundstückseigentümer gerechter zu gestalten, regionale Besonderheiten sowie das Verursacher- und Vorteilsprinzip stärker zu berücksichtigen.


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Zudem lag dem Gesetzesverfahren – gewissermaßen als Roter Faden – der Auftrag zu Grunde, rechtssichere und für die Mehrheit der Brandenburgerinnen und Brandenburger bezahlbare Regelungen zu treffen.

Bereits der Entwurf der Landesregierung vom Juni 2016 enthielt 60 Änderungsvorschläge, die durch die Ausschüsse im Landtag intensiv geprüft wurden. Der überwiegende Teil ist unverändert in die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses des Landtags eingegangen. In einigen Fällen wurde das Gesetz aufgrund von Anregungen aus mehreren Anhörungen ergänzt.

„Die intensiven Beratungen haben sich gelohnt. Nach engagiert geführten Diskussionen konnten für das jetzt vorgelegte Wassergesetz gute Kompromisse für die Bürgerinnen und Bürger gefunden werden“, fasste Brandenburgs Umweltminister Jörg Vogelsänger die Diskussionen der vergangenen Monate zusammen:

„Neben den Vorgaben, wie wir unsere Wasserwirtschaft auskömmlich finanzieren und effizienter organisieren wollen, sind auch Lösungen für Probleme auf den Weg gebracht worden, die wir zum Teil seit Jahrzehnten vor uns hertragen beziehungsweise die bislang nicht geklärt werden konnten.“

Beispiele sind hier die Neuregelung von Zuständigkeiten und solidarischer Finanzierung für Unterhaltung und Betrieb von Stauanlagen und Schöpfwerken, die seit 1990 immer wieder zu Auseinandersetzungen geführt haben, die längst überfällige Anpassung der Tarife für Gewässerbenutzungen mit Ausnahme der öffentlichen Wasserversorgung, die Möglichkeit für Grundstückseigentümer auf Antrag Mitglied in den Gewässerunterhaltungsverbänden zu werden, Regelungen für mehr Transparenz in den Verbänden und zur Vermeidung von Mehrfachmitgliedschaften. Der Landtag beauftragt die Landesregierung zusätzlich durch Rechtsverordnungen die Nutzung von Elektromotorbooten auch auf nichtschiffbaren Gewässern in bestimmten Umfang allgemein zu ermöglichen und eine entsprechend der Grundstücksnutzung vorteilsgerechtere Umlage der Gewässerunterhaltungskosten konkret auszugestalten. Diese Differenzierung soll ab 2021 in Kraft treten.

Erhöhung des Wassernutzungsentgelts

Brandenburg verfügt über rund 33.000 Kilometer oberirdische Fließgewässer. Diese sind nach EU-Recht bis spätestens 2027 einen guten Zustand zu halten. Gewässer müssen saniert und wasserwirtschaftliche Anlagen erhalten werden, der Landschaftswasserhaushalt ist im Hinblick auf die Auswirkungen klimatischer Veränderungen zu verbessern und die Hochwasservorsorge macht erhebliche Investitionen im Interesse der Bevölkerung notwendig. Zur Finanzierung dieser öffentlichen Aufgaben erhebt das Land von den Gewässerbenutzern ein Wassernutzungsentgelt, das nun nach folgenden Vorgaben angepasst wurde:

  • Entlastung der öffentlichen Wasserversorgung,
  • angemessene Beteiligung des Wasserverbrauchs durch Kühlwasser und Produktionswasser an den Kosten der Wasserwirtschaft,
  • bei der landwirtschaftlichen Beregnung wird das Wassernutzungsentgelt so ausgestaltet, dass zur Schonung der Grundwasserressourcen vorrangig Oberflächenwasser benutzt werden soll.

Die Landesregierung erwartet durch die Änderungen Mehreinnahmen von bis zu 8 Prozent, die der Entwicklung der Gewässer und dem Hochwasserschutz unmittelbar zugute kommen. Auch hier wurde eine gerechte Lösung gefunden. Im Siedlungsbereich gibt es keine zusätzlichen Belastungen bei der Bemessung das Wassernutzungsentgelts. Für Landwirtschaft, Wirtschaft und Bergbau sind moderate Steigerungen vorgesehen, so dass diese Branchen mit dem Wassernutzungsentgelt einen zusätzlichen Millionenbeitrag leisten, der für wasserbauliche Maßnahmen zur Verfügung steht. Im bundesweiten Vergleich bewegt sich Brandenburg bei der Erhebung eines Wassernutzungsentgelts, was die Höhe betrifft, im oberen Mittelfeld. Drei Bundesländer – Hessen, Thüringen und Bayern – erheben derzeit kein Wassernutzungsentgelt.

Differenzierte Beteiligung der Eigentümer an Gewässerunterhaltung

Nach dem im Landtag ausgearbeiteten Modell wird es zukünftig eine gestaffelte Beteiligung der Grundstückseigentümer an den Kosten der Gewässerunterhaltung II. Ordnung geben mit dem Ziel, die Kosten hierfür gerechter zu gestalten und regionale Besonderheiten sowie das Verursacher- und Vorteilsprinzip stärker zu berücksichtigen.

Insbesondere versiegelte Flächen in Siedlungsinnenbereichen werden zukünftig stärker als landwirtschaftlich beziehungsweise forstwirtschaftlich genutzte Flächen belastet werden. Konkretere Vorgaben sollen im Rahmen einer Rechtsverordnung des Umweltministeriums festgelegt werden.

Private Mitgliedschaft in Gewässerunterhaltungsverbänden

Neu ist die Möglichkeit, nicht nur Gemeinden, sondern auch private Eigentümer auf Antrag direkt als Mitglieder in die Gewässerunterhaltungsverbände aufzunehmen. Dies war in der Vergangenheit mit Verweis auf die in DDR-Zeiten vernachlässigten Katasterunterlagen nicht vorgesehen. In den Fällen, in denen Privatbesitz durch Verbandsgrenzen durchschnitten werden, erfolgt eine Zuordnung an einen Verband, so dass Eigentümer nicht mehr unterschiedliche Beiträge für ein Grundstück zahlen müssen.

Mehr Transparenz bei den Gewässerunterhaltungsverbänden

Hierzu enthält der Gesetzentwurf der Landesregierung Vorschläge zur Vereinheitlichung der unterschiedlichen Verbandsregelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Fahren mit Elektrobooten

Auch ein Anliegen des Landesanglerverbands Brandenburg findet Berücksichtigung im neuen Gesetz: Mit Blick auf die älteren Verbandsmitglieder wird dem Wunsch nach erweiterten Möglichkeiten für das Fahren mit Elektrobooten Rechnung getragen. Hierzu gibt es nun eine Verordnungsermächtigung, um das Befahren von nichtschiffbaren Gewässern mit elektrobetriebenen Motorbooten zu regeln. Dadurch würde die Notwendigkeit von Einzelgenehmigungen durch die Wasserbehörde entfallen. Aufgabe des Verordnungsgebers wird es sein, einen Ausgleich zwischen den Nutzungsinteressen und dem Gewässerschutz herzustellen.

Gewässerrandstreifen

Die neue Wasserrechtsnovelle setzt bei der Schaffung von Gewässerrandstreifen an Fließgewässern weiterhin auf die freiwillige Kooperation mit Landwirten beziehungsweise Flächeneigentümern. Hierfür gibt es bereits gute Beispiele im Land. Aus den Möglichkeiten der Agrarförderung sollen freiwillige Ansätze gestärkt werden, um Gewässerrandstreifen zu entwickeln beziehungsweise zu erhalten. So wird auf Vorschlag des Umweltausschusses die Anlage von Agrarholzstreifen in Gewässerrandstreifen besonders unterstützt. Auch der Tausch von potenziell als Gewässerrandstreifen geeigneten Arealen mit anderen Flächen, die zum Beispiel im Eigentum des Landes stehen, kommt in Betracht. Zudem sind fünf Meter breite Gewässerrandstreifen in den Außenbereichen bereits durch Bundesrecht Pflicht.

3. Novelle des Brandenburgischen Wasserrechts - Anhang 1
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft direkter Link zum Artikel