Änderung der Abwasserverordnung- BDE nimmt Stellung

Verband nennt drei Kernpunkte zur Anpassung

Zur 12. Änderung der Abwasserverordnung hat der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser - und Kreislaufwirtschaft Stellung genommen und dabei aus Verbandssicht notwendige Anpassungen empfohlen.


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Das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hatte die Änderungsvorschläge zur Neufassung der Anhänge 23 und 27 sowie die Änderungen im Anhang 33 der Abwasserverordnung den Verbänden zur Bewertung vorgelegt und eine Stellungnahme erbeten. Dabei geht es vorrangig um die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen aus den BVT-Merkblättern „Abfallverbrennung“ und „Abfallbehandlung“. Die Abkürzung „BVT“ steht für „Beste verfügbare Techniken“, eine europäische Technikklausel, welche dem im deutschen Sprachraum gängigen Konzepts des „Standes der Technik“ entspricht.

So sieht der Verband bei drei Kernpunkten Nachbesserungsbedarf und stellt in diesem Zusammenhang entsprechende Forderungen.

Demnach muss in der Vorlage dringend die Anpassung der wasserrechtlichen Regelungen im Sinne einer 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus den BVT-Merkblättern erfolgen.

Zudem muss den BVT-spezifischen Randbedingungen zur Festlegung von Einleitgrenzwerte für Direkt- oder Indirekteinleiter auf Basis, der mit den BVT-assoziierte Emissionsbandbreiten unbedingt Rechnung getragen werden. Da die Vorgaben in den BVT-Merkblättern für den Regelbetrieb aufgestellt wurden, müssen etwaige eventuelle außergewöhnliche Betriebszustände im Rahmen der wasserrechtlichen Vorgaben berücksichtigt und entsprechend definiert werden. Die vom Bundesumweltministerium zugesicherte rechtliche Prüfung im Verhältnis zum § 54 Abs. 6 (WHG) ist weder in der Verordnungsbegründung aufgeführt noch den beteiligten Kreisen im Vorfeld zur Verfügung gestellt worden.

Außerdem fordert der BDE Doppelregelungen oder konkurrierende Vorgaben zwischen Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Abwasserverordnung (AbwV) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sind in der AbwV keine technischen Regelungen für vorgelagerte Anlagen zu treffen.

BDE-Geschäftsführerin Sandra Giern erklärt: „Es ist bedauerlich, dass die Bedenken und Anregungen der Branchenvertreter in dem nun vorliegenden Referentenentwurf kaum Berücksichtigung gefunden haben. Der BDE hatte sich, wie viele weitere Verbände der Branche, frühzeitig in die Diskussion eingebracht. So wurde bereits seit Herbst 2020 in Fachgesprächen zwischen dem Bundesumweltministerium, dem Umweltbundesamt sowie Branchenvertretern diskutiert, die Expertise der Verbände jedoch nicht gehört.“

Änderung der Abwasserverordnung- BDE nimmt Stellung - Anhang 1
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. direkter Link zum Artikel