Änderungen im Wasserrecht

Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit/Gesetzentwurf

Die Bundesregierung plant Änderungen im Wasserrecht, um EU-Regelungen umzusetzen. Ein Gesetzentwurf (18/6986) sieht vor, die Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistung und der Wassernutzung aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Wasserhaushaltsgesetz zu verankern. Zudem wird eine Regelung zur Deckung der Kosten der Wassernutzung übernommen. Demnach gilt vor allem das Verursacherprinzip, wenn es im Rahmen von Wassernutzung "zu Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt" kommt, heißt es in der Begründung.


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Bei der neuen Kosten-Norm handle es sich um eine Grundsatzregelung zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Sollten zur Erreichung dieser Ziele spezielle "ökonomische oder fiskalische Instrumente" nötig werden, müssten dafür eigene Rechtsgrundlagen geschaffen werden, betont die Bundesregierung in der Begründung.

Eine weitere Änderung ist im Abwasserabgabengesetz vorgesehen. Damit soll der Status quo der Festsetzung der Abwasserabgabe beibehalten werden. Klarstellungsbedarf besteht laut Begründung, weil sich eine geplante Änderung der Abwasserverordnung auf die Höhe der Abwasserabgabe auswirken könnte. Hintergrund der Änderung der Verordnung ist wiederum eine von der Europäischen Kommission beschlossene Schlussfolgerung zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) im Rahmen der Industrieemissionsrichtlinie. Demnach sollen durch die BVT-Schlussfolgerung Jahres- und Monatsmittelwerte als einzuhaltende Emissionsbandbreite auch in der Abwasserverordnung eingeführt werden.

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat unter anderem, klarzustellen, dass Länder auch weiterhin Entgelte für die Wassernutzung erheben können, die nicht im Zusammenhang mit der neuen Norm und den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie stehen. In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung diesen Vorschlag ab. Eine solche Regelung sei nicht erforderlich, die Möglichkeit, sonstige Abgaben zu erheben, werde nicht beschnitten.

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