Elbvertiefung

Warten auf Luxemburg

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute das Ver­fah­ren der Um­welt­ver­bän­de BUND und NABU gegen die Plan­fest­stel­lungs­be­schlüs­se für die Fahr­rin­nen­an­pas­sung von Un­ter- und Au­ßen­el­be bis zur Ent­schei­dung des Ge­richts­hofs der Eu­ro­päi­schen Union (EuGH) in Lu­xem­burg über eine be­reits an­hän­gi­ge Vor­la­ge zur Aus­le­gung der Was­ser­rah­men­richt­li­nie aus­ge­setzt.


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Der für das Recht der Was­ser­stra­ßen zu­stän­di­ge 7. Senat des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts war be­reits im ver­gan­ge­nen Som­mer an­läss­lich der Um­welt­ver­bands­kla­gen gegen den Aus­bau der Weser mit der Was­ser­rah­men­richt­li­nie be­fasst. Mit Be­schluss vom 11. Juli 2013 (BVerwG 7 A 20.11) hat er dem EuGH eine Reihe von Fra­gen zum sog. Ver­schlech­te­rungs­ver­bot und Ver­bes­se­rungs­ge­bot der Was­ser­rah­men­richt­li­nie vor­ge­legt (vgl. Pres­se­mit­tei­lung Nr. 47/2013 vom 11. Juli 2013; EuGH C-461/13).

Die Ent­schei­dung des EuGH ist für das Ver­fah­ren über die Elb­ver­tie­fung vor­greif­lich, weil die Vor­la­ge­fra­gen sich auch hier stel­len. Die Ent­schei­dungs­er­heb­lich­keit der Vor­la­ge­fra­gen ist durch die 1. Er­gän­zungs­be­schlüs­se vom 1. Ok­to­ber 2013 nicht ent­fal­len. In den Er­gän­zungs­be­schlüs­sen haben die Be­klag­ten die Plan­fest­stel­lungs­be­schlüs­se vom 23. April 2012 um die Zu­las­sung einer vor­sorg­li­chen Aus­nah­me von den Be­wirt­schaf­tungs­zie­len für die be­trof­fe­nen Was­ser­kör­per er­gänzt. Die an­ge­stell­te „Hilfs­prü­fung“ ist je­doch nicht trag­fä­hig. Hier­für hät­ten die an­ge­wand­ten Kri­te­ri­en für die Be­wer­tung der un­ter­stell­ten Ver­schlech­te­run­gen des Ge­wäs­ser­zu­stands im Er­gän­zungs­be­schluss de­fi­niert und ihr fach­lich un­ter­setz­ter Sinn­ge­halt nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt wer­den müs­sen. Das ist nicht hin­rei­chend ge­sche­hen.

Der Senat hat im An­schluss an die fünf­tä­gi­ge münd­li­che Ver­hand­lung im Juli 2014, in der u.a. die Gut­ach­ten der Bun­des­an­stalt für Was­ser­bau zu den Aus­wir­kun­gen des Vor­ha­bens auf die Ti­de­was­ser­stän­de, die Strö­mungs­ge­schwin­dig­kei­ten und die Se­di­men­ta­ti­ons­ra­ten, der Ver­kehrs­be­darf und die Al­ter­na­ti­ven­prü­fung sowie die Be­trof­fen­heit ge­schütz­ter Tier- und Pflan­zen­ar­ten (z.B. Schier­lings-Was­ser­fen­chel, Finte, Schnä­pel, afro­si­bi­ri­scher Knutt) er­ör­tert wor­den sind, auch über den sons­ti­gen Streitstoff be­ra­ten. Nach sei­ner vor­läu­fi­gen Ein­schät­zung lei­den die Plan­fest­stel­lungs­be­schlüs­se im Be­reich der FFH- und der Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung zwar an ver­schie­de­nen Män­geln. Diese Män­gel sind aber be­heb­bar und füh­ren weder ein­zeln noch in ihrer Summe zur Auf­he­bung der Plan­fest­stel­lungs­be­schlüs­se.

Für eine ab­schlie­ßen­de Ent­schei­dung des Se­nats muss daher das Ur­teil des EuGH in der Rechts­sa­che C-461/13 ab­ge­war­tet wer­den. Die münd­li­che Ver­hand­lung vor dem EuGH hat be­reits am 8. Juli 2014 statt­ge­fun­den, mit einem Ur­teil wird im Früh­jahr 2015 ge­rech­net.

Bundesverwaltungsgericht direkter Link zum Artikel