Grünlandumbruch auf Moorboden

Kein striktes naturschutzrechtliches Verbot eines Grünlandumbruchs auf Moorboden

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az. 4 LC 285/13) der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade weitgehend stattgegeben und in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Bundesnaturschutzgesetz ein ausdrückliches und striktes Verbot eines Grünlandumbruchs auf Moorboden nicht enthält.


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Diese Entscheidung betrifft viele Flächen in Niedersachsen, da Niedersachsen das Bundesland mit den meisten Hochmooren in Deutschland ist.

Der Kläger, ein Landwirt, hatte im Januar 2012 begonnen, Wiesengrünland mit einem Tiefpflug umzubrechen. Anschließend baute er auf der umgepflügten Fläche Mais an. Für den noch nicht umgepflügten Teil des Grünlandes untersagte ihm der Landkreis Rotenburg (Wümme) das Tiefpflügen der Fläche. Der Landkreis begründete dies damit, dass sich auf dem in Rede stehenden Grundstück ein Hochmoor befinde; § 5 Absatz 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verbiete einen Grünlandumbruch auf Moorflächen. Über die Rechtmäßigkeit dieses Untersagungsbescheides ist bisher noch nicht rechtskräftig entschieden.

Der Kläger beantragte daraufhin beim Landkreis die Erteilung einer Befreiung von dem vom Landkreis angenommenen gesetzlichen Verbot des Grünlandumbruchs auf Moorboden. Zugleich machte er geltend, dass das Bundesnaturschutzgesetz entgegen der Rechtsauffassung des Landkreises ein derartiges Verbot nicht regele. Der Landkreis lehnte die Erteilung der Befreiung ab und gab dem Kläger zugleich unter anderem auf, die bereits umgepflügte Fläche wieder einzuebnen und mit Gras einzusäen. Das Verwaltungsgericht Stade hat mit Urteil vom 8. Oktober 2013 (Az. 1 A 2305/12) die dagegen vom Kläger erhobene Klage abgewiesen und die Rechtsauffassung des Landkreises bestätigt, dass § 5 Absatz 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ein unmittelbar geltendes Verbot eines Grünlandumbruchs auf Moorflächen darstelle.

Diese Ansicht hat der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem heutigen Urteil verworfen und deshalb der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts weitgehend stattgegeben. Aus dieser Entscheidung ergibt sich allerdings nicht, dass ein Grünlandumbruch auf Moorboden generell erlaubt ist, denn der Senat hatte im konkreten Fall nicht zu entscheiden, ob andere Vorschriften des Naturschutzrechts der Durchführung eines Grünlandumbruchs auf einer Moorfläche entgegenstehen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat überwiegend zugelassen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht direkter Link zum Artikel