Gülleausbringung in Notsituationen auch in der Sperrfrist erlaubt

Zur Vermeidung von Havariefällen kann Gülle unter strengen Auflagen noch ausgebracht werden – Provisorische Güllelagunen möglich

Durch extrem häufige Niederschläge in den vergangenen Wochen und Monaten konnten viele landwirtschaftliche Betriebe ihren Wirtschaftsdünger nicht ausbringen, da die Flächen nicht befahrbar waren. Die Güllelager auf vielen Höfen sind dadurch so gut wie voll.


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Nach den Sperrfristen der Düngeverordnung ist eine Ausbringung aber erst wieder ab 1. Februar 2018 möglich. „Die Lage ist angespannt, es kann zu sogenannten Havariefällen kommen, bei denen Gülle unkontrolliert ins Erdreich abfließt und damit das Grundwasser gefährdet. Das muss auf jeden Fall verhindert werden“, so Niedersachsens Agrarministerin Barbara Otte-Kinast und Umweltminister Olaf Lies. Die beiden Minister haben daher heute (Donnerstag) mit einem Erlass an die Wasserbehörden sowie die Düngebehörde reagiert.

Der Erlass basiere auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), so Umweltminister Lies: „Danach ist in einem akuten Notfall das Ausbringen von Gülle auch in der Sperrfrist zu dulden, um größeren Schaden zu verhindern, etwa den Eintrag ins Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation.“ Voraussetzung sei, dass die Betriebe nachweislich alle Alternativen geprüft haben, etwa die Lagerung der Gülle in Nachbarbetrieben, die Aufnahme bei einer Güllebörse oder durch Biogasanlagen, so Ministerin Otte-Kinast. Die Notfall-Maßnahmen dürfen nur nach einzelbetrieblicher Abstimmung mit den Wasserbehörden und der Düngebehörde und unter strengen Auflagen erfolgen. Hierzu gehört: Es kommen nur durchgängig bewachsene ebene Flächen für die Ausbringung in Betracht (Winterraps, Feldgras, Zwischenfrüchte und Grünland), Trinkwassergewinnungs- und Überschwemmungsgebiete sind ausgenommen, es dürfen maximal zehn Kubikmeter pro Hektar bodennah ausgebracht werden und ein Mindestabstand von zehn Metern zu Gewässern ist einzuhalten.

Falls eine Befahrbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin nicht möglich ist, stelle auch der Bau von provisorischen Güllelagunen eine Möglichkeit dar, Havarien zu verhindern, erläuterten die Minister weiter. Güllelagunen sind Erdbecken, die mit Spezialfolie abgedichtet werden. Die Landkreise können diese Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr in Notfallsituationen dulden.

Gülleausbringung in Notsituationen auch in der Sperrfrist erlaubt - Anhang 1
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz