Hiddensee: Versorgung eines Wohnhauses mit Trinkwasser in einem Einzelfall gesichert

Das Oberverwaltungsgerichts M-V hat am 14. Juni 2016 der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses auf der Insel Hiddensee stattgegeben (3 L 177/06)

Streitgegenstand war die Frage, ob die Trinkwasserversorgung für das Vorhaben gesichert ist. Dies hatten sowohl die beigeladene Gemeinde als auch der ehemalige Landkreis Rügen – jetzt Landkreis Vorpommern-Rügen – verneint. Die Gemeinde hatte zwischenzeitlich einen Bebauungsplan Nr. 10 b aufgestellt, durch den u.a. unter Berufung auf das begrenzte Trinkwasservorkommen die Möglichkeiten der Errichtung baulicher Anlagen weitgehend ausgeschlossen wurden.


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So war das Grundstück der Kläger als Grünfläche festgesetzt worden. Diesen Bebauungsplan hatte der Senat im Jahre 2012 wegen fehlerhafter Festsetzungen und Mängeln im Abwägungsvorgang für unwirksam erklärt.

Der für das Baurecht zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist der Überzeugung, dass für das konkrete Einzelvorhaben bei Bezug voraussichtlich die Trinkwasserversorgung gewährleistet ist. Dies ergibt sich aus Erklärungen des für die Trinkwasserversorgung der Insel zuständigen Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen im Laufe des Verfahrens gegenüber dem Beklagten. Der beklagte Landkreis hatte demgegenüber darauf verwiesen, dass eine Vielzahl von Bauwünschen vorliege, für die insgesamt nicht hinreichende Trinkwasserreserven zur Verfügung stünden. Für den Senat waren die Erklärungen des Zweckverbandes zu diesem Vorhaben entscheidend. Eine Aussage über die Erschließung weiterer Vorhaben mit Trinkwasser auf der Insel Hiddensee ist damit nicht verbunden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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