Klärschlammverordnung

Qualität der Klärschlämme ist entscheidend

Die komplette Neuordnung der Klärschlammverwertung hat die nächste Stufe genommen: Vergangene Woche stimmte das Bundeskabinett dem Entwurf der Klärschlammverordnung zu, der im Kern die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm und ein Aufbringungsverbot desselben vorsieht. Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. sieht im kommenden parlamentarischen Verfahren noch dringenden Handlungsbedarf.


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Grundsätzlich ist die Rückgewinnung von Rohstoffen aus sekundären Quellen zu befürworten. Dieses gebietet allein schon das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit darin verankerter Abfallhierarchie sowie die Vorgaben zur Ressourcen- und Energieeffizienz. Das angestrebte Verbot der bodenbezogenen Klärschlammverwertung, gemessen an der Größe der Abwasserbehandlungsanlage, sei aber ein Irrweg: „Klärschlämme allein wegen der Größe der Behandlungsanlagen als Düngemittel zu verbieten, hat fachlich keinen Sinn. Stattdessen sollte die Qualität des Klärschlamms ausschlaggebend sein“, sagte BDE-Präsident Peter Kurth. Grundsätzlich sind in allen Größenklassen von Abwasserbehandlungsanlagen Qualitäten von Klärschlämmen vorhanden, die nach den Vorgaben des Dünge- und Abfallrechts für eine weiterführende landwirtschaftliche und landbauliche Verwertung geeignet sind.

Im Sinne des Ressourcenschutzes sei es zielführender, Phosphor aus Klärschlämmen zurückzugewinnen, die qualitativ nicht hochwertig genug sind, um bodenbezogen verwertet zu werden: „Schon heute werden 60 Prozent des Klärschlamms verbrannt, ohne dass hieraus Phosphor zurückgewonnen wird. Aus Klärschlämmen niedriger Qualität sollte Phosphor besser zurückgewonnen werden und Schlämme hoher Qualität sollten weiterhin zur direkten Düngung zugelassen werden“, so Kurth weiter.

BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. direkter Link zum Artikel