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Dass die Vorgaben zu den sogenannten roten Gebieten im Rahmen der Düngeverordnung nun nach einer verlängerten Übergangfrist zum 1. Januar 2021 greifen sollen, sei mit Blick auf die außerordentlichen Umstände durch die Coronakrise angemessen. Im Ergebnis müssten jedoch die gemeinsamen EU-Regeln Anwendung finden. Als Hüterin der Verträge hat die Kommission die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass EU-Recht und von den EU-Staaten gemeinsam beschlossene Umweltstandards auch von allen eingehalten werden.
Die Kommission analysiert die heutigen Beschlüsse nun genau. Die Düngeverordnung ist wesentliches Element der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie in Deutschland. Diese hatten die EU-Staaten im Jahr 1991 mit dem Ziel beschlossen, die Wasserqualität in Europa zu verbessern, indem die Verunreinigung von Grund- und Oberflächenwasser durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verhindert und der Einsatz beispielhafter landwirtschaftlicher Verfahren gefördert wird. Alle EU-Länder müssen ihre Gewässer überwachen und jene bestimmen, die durch Verschmutzung bedroht sind. Des Weiteren müssen sie Aktionsprogramme aufstellen, um Nitrat-Verunreinigungen zu verhindern und zu verringern.
Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2018 einer Klage der Europäischen Kommission stattgegeben und festgestellt, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen zum Schutz des Grundwassers im Rahmen der Nitratrichtlinie verstoßen hat. Es habe ein Aktionsprogramm, dessen Maßnahmen sich als unzureichend erwiesen hatten, nicht überarbeitet.
Die von der Bundesrepublik ergriffenen Maßnahmen zur Überarbeitung der Düngevorschriften hatten aus Sicht der Kommission die vom Gerichtshof festgestellten Mängel bisher nicht vollständig behoben.