Land muss Unterhaltung von Gewässern kostendeckend regeln

Teilerfolg für gemeinsame Verfassungsbeschwerde von Magdeburg und Gommern

Das Landesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. Juni 2015 einer kommunalen Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Magdeburg sowie der Städte Gommern und Möckern gegen das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2013 teilweise stattgegeben. So sehen es die Richter als verfassungswidrig an, die Kosten der Unterhaltung der Gewässer über höhere Grundsteuern zu finanzieren.


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Der Beigeordnete für Kommunales, Umwelt und allgemeine Verwaltung, Holger Platz, sagte nach der Bekanntgabe des Urteils: „Wir haben das erreicht, was wir wollten. Die mit der Herabstufung der Gewässer 1. Ordnung (Landesgewässer) in Gewässer 2. Ordnung (Gewässer der Unterhaltungsverbände) verbundene Kostendeckungsregelung wurde als mit der Landesverfassung unvereinbar festgestellt. In dem Urteil wurden vom Landesverfassungsgericht gleichzeitig viele offene Fragen geklärt, insbesondere wurde der vom Land vorgeschlagenen Umlagemöglichkeit der Bewirtschaftungskosten der Gewässer 2. Ordnung über höhere Grundsteuern eine klare Absage erteilt.“

Die angegriffenen Regelungen betreffen die Herabstufung von Gewässern 1. Ordnung in Gewässer 2. Ordnung, mit der ein Wechsel der Zuständigkeit vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) auf die Gewässerunterhaltungsverbände verbunden ist. Die Beschwerdeführerinnen als deren finanzierende Pflichtmitglieder haben hierin einen unzulässigen Eingriff in ihre kommunale Finanzhoheit gesehen. Allein die Landeshauptstadt Magdeburg hatte Mehrausgaben in Höhe von 160.000 Euro errechnet.

Das Landesverfassungsgericht hat die durch das Gesetz eingeführte Änderung des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt teilweise für mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Mit der Neuregelung würden den Beschwerdeführerinnen zusätzliche Aufgaben übertragen. Für den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand bei der Veranlagung der Beitragspflichtigen sei ihnen ein Mehrkostenausgleich zu gewähren. Das Land könne die Kommunen zur Refinanzierung nicht auf die Möglichkeit der Erhöhung ihrer Grundsteuern für alle Grundstückseigentümer verweisen. Bevor eine Kommune Steuern erheben dürfe, müsse sie sich aus Entgelten für ihre Leistungen die erforderlichen Finanzmittel beschaffen. Deshalb müsse sie sich zunächst über Entgelte der Nutznießer der Verbandstätigkeit, welche durch die Gewässerunterhaltung einen Vorteil haben oder die Gewässerunterhaltung erschweren, refinanzieren.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum Jahresende eine verfassungsgemäße Kostendeckungsregelung zu schaffen.

Das Urteil ist einzusehen unter dem Aktenzeichen LVG 3/14 im Internet unter www.lverfg.sachsen-anhalt.de/aktuelles

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