Lottbek wird kein Überschwemmungsgebiet

„Signifikanzgrenze nicht erreicht“ – Keine Vergleichbarkeit mit anderen Gebieten – Umweltbehörde erarbeitet Empfehlungskatalog für Ausnahmegelungen
Der Wasserverlauf der Lottbek wird nicht als Überschwemmungsgebiet (ÜSG) festgesetzt werden. Das ist das Ergebnis der Nachberechnungen, die der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) im Auftrag der Umweltbehörde erstellt hat. Die im Sommer vergangenen Jahres erfolgte vorläufige Sicherung der Lottbek als Überschwemmungsgebiet wird deshalb aufgehoben. Die Anwohner sind darüber heute informiert worden.


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Die Lottbek ist das erste von insgesamt elf vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, bei dem die Nachberechnungen abgeschlossen wurden. Die Nachberechnung mit einer verfeinerten Berechnungsmethode des LSBG hat nun ergeben, dass lediglich neun Gebäude in Mitleidenschaft gezogen würden. Damit wurde die so genannte „Signifikanzgrenze“ unterschritten. Bei zehn Gebäuden wäre die Lottbek als ein Risikogebiet anzusehen gewesen. Das hätte zur Folge gehabt, dass an der Lottbek ein Überschwemmungsgebiet hätte festgesetzt werden müssen.

Wie geht es weiter?
Die Berechnungsverfahren sind komplex und technisch anspruchsvoll. Daher werden die Ergebnisberichte und damit auch die Beantwortung der rund 400 Stellungnahmen von Anwohnern in den übrigen vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten Berner Au, Kollau, Tarpenbek, Ammersbek, Osterbek, Falkengraben sowie die Marschgewässer Gose-Elbe, Dove-Elbe, Este und Brookwetterung später vorliegen als zunächst angestrebt.

Allerdings kann die Aufhebung weiterer ÜSG nicht in Aussicht gestellt werden. Grund: Da anders als an der Lottbek bei den meisten anderen ÜSG die so genannte „Signifikanzgrenze“ weit überschritten ist.

Umweltbehörde erleichtert und vereinheitlicht die Genehmigungspraxis
In den Überschwemmungsgebieten sollen die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten für ein Entgegenkommen gegenüber den Eigentümern großzügig ausgeschöpft werden. Dazu ist ein umfangreicher Empfehlungskatalog erstellt worden. Die Umweltbehörde hat in Zusammenarbeit mit den Bezirken und dem LSBG eine Handlungsempfehlung verfasst, die den zuständigen Behörden die einheitliche Genehmigungspraxis erleichtert. Diese Empfehlung enthält konkrete und unbürokratische Hinweise zu Möglichkeiten von Ausnahmen und Befreiungen. Insbesondere für das Verbot der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen sind zahlreiche Befreiungsmöglichkeiten enthalten.  

So kann das jeweilige Grundstück in den meisten Fällen in bisheriger Form weiterhin uneingeschränkt genutzt werden. Problemlos ist die Verwendung beispielsweise von: Schaukeln, Sandkästen oder Spielanlagen für Kinder, Bänken, gemauerten Sitzecken, Gartenkaminen, Gartenmöbeln, Skulpturen, Kunstwerke oder Überdachungen. Auch Modernisierungen, Aufstockungen, veränderte Raumaufteilungen oder Reparaturen am bestehenden Haus sind ohne Genehmigung möglich.

Neubau auch im ÜSG zulässig
Genehmigungsfrei werden Ersatzbauten, die entsprechend der Lage und Größe bestehender Carports, Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Scheunen, Grundstücksentwässerungsanlagen, Parkplätze, Regenwassertanks, Solaranlagen, Sportanlagen, Gartenwege, Swimmingpools, Terrassen sowie Überdachungen von Terrassen u.a.m. errichtet werden. Solange die ÜSG lediglich vorläufig gesichert sind, werden diese Vorhaben unbürokratisch genehmigt.

Und selbst wenn ein geplantes Vorhaben nicht in der Handlungsempfehlung für die öffentliche Verwaltung aufgeführt wird, kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Wenn also bebaubare und aktuell unbebaute Grundstücksflächen im ÜSG liegen, kann dennoch unter Auflagen gebaut werden.

Die Umweltbehörde sichert den Anwohnerinnen und Anwohnern sehr frühzeitige Benachrichtigungen und umfassende Informationen zu. Parallel wird die Hotline, unter der Anwohner Fragen nach Terminen oder z.B. Bauvorhaben stellen können fortgeführt. Die ÜSG-Telefonnummer der Behörde für Umwelt und Energie ist mittwochs von 9.00 bis 10.00 unter 428 40 – 2657 erreichbar.

Hintergrund: Dass sich das Klima ändert, ist Realität und hat Auswirkungen auf Hamburgs Gewässer. Starkregenereignisse sind keine Seltenheit mehr. Hochwasser ist ein Naturereignis. Man kann es nicht beeinflussen, aber man kann seine Gefahr für Menschen, Tier und Sachen reduzieren. Das Freihalten von gefährdeten Flächen ist der wichtigste Beitrag für vorbeugenden Hochwasserschutz.

Nach den Hochwasser-Katastrophen an Elbe und Donau haben sich EU und Bund daraufhin verständigt, dem Schutz vor Hochwasser und der Eigenvorsorge durch die Bürger mehr Bedeutung zukommen zu lassen. Hamburg - wie auch alle anderen Bundesländer - sind verpflichtet, nach den Maßgaben des Bundes und der EU zum Schutz von Mensch, Umwelt, Kulturgut und Wirtschaftsgut Überschwemmungsgebiete festzusetzen.

Pressestelle des Senats