Neue Verordnung zum Schutz vor Legionellen

Krankheitserregende Bakterien im Trinkwasser

Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, die bereits bestehen, müssen diese bis zum 19. August 2018 anzeigen. Darauf weist jetzt das Landratsamt Günzburg ausdrücklich hin. Eine Neuanlage ist spätestens einen Monat nach der ersten Befüllung anzuzeigen.


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Dies sieht die bundesweit neue geltende 42. Bundesimmissionsschutzverordnung vor.

Für das Anzeigen der Anlagen hat der Bund ein einheitliches onlinebasiertes Datenbanksystem unter der Webseite www.kavka.bund.de eingerichtet.

Hier müssen Betreiber die Anlagendaten inklusive Standort eingeben. Ein Betreiberwechsel, beabsichtigte Änderungen oder eine Stilllegung der Anlage sind ebenfalls meldepflichtig.

Mit dieser neuen Verordnung sollen Legionellenausbrüche, wie jener schwere Ausbruch in Ulm 2009/2010, und das Infektionsrisiko im Zusammenhang mit Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verhindert werden.

Legionellen sind Bakterien, die beim Menschen unterschiedliche Krankheitsbilder verursachen, von grippeartigen Beschwerden bis zu schweren Lungenentzündungen. Sie sind weltweit verbreitet und in geringer Anzahl ein natürlicher Bestandteil von Oberflächen-gewässern und Grundwasser.

Legionellen vermehren sich am besten bei Temperaturen zwischen 25 °C und 45 °C. Oberhalb von 60 °C werden sie meistens abgetötet und unterhalb von 20 °C vermehren sie sich kaum noch. Besonders in künstlichen Wassersystemen wie Wasserleitungen in Gebäuden finden die Erreger bei entsprechenden Temperaturen gute Wachstumsbedingungen.

Im Landkreis Günzburg dürfte die Verordnung vor allem für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider relevant sein.

Verdunstungskühlanlagen sind Anlagen, bei denen durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird. Sie bestehen insbesondere aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeüberträger.

Nassabscheider sind Abscheider, die dem Entfernen fester, flüssiger und gasförmiger Verunreinigungen aus einem Abgas mit Hilfe einer Waschflüssigkeit dienen.

Anzuzeigen sind alle Anlagen, die als offene Rückkühlwerke betrieben werden, und nicht unter die Ausnahmetatbestände der Verordnung fallen. Wenn Zweifel bestehen, ob die eigene Anlage der Anzeigepflicht unterliegt, kann der Fachbereich Immissionsschutz im Landratsamt Günzburg (Telefon: 08221/95-347 oder 08221/95-311) weiterhelfen.

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