Neuregelung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und für JGS-Anlagen

Jauche-, Gülle- und Silosickersaftanlagen (JGS-Anlagenverordnung)

Im Zuge des Inkrafttretens der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) des Bundes sind die nordrhein-westfälischen Verordnungen zu Jauche-, Gülle- und Silosickersaftanlagen (JGS-Anlagenverordnung) sowie zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) abgelöst.


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Das hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) in einem aktuellen Schreiben an die Bezirksregierungen, unteren Wasserbehörden und die Landwirtschaftskammer klargestellt und über die Rechtslage informiert.

Damit entfallen auch die im März 2017 mit der Änderungsverordnung zur JGS-Anlagen-Verordnung eingeführten Betreiberpflichten (Verschlusssicherung, Anzeigepflicht, Beratungspflicht). Das MULNV weist darauf hin, dass der mit der Verordnung verfolgte Schutzzweck, insbesondere der Schutz kleinerer Gewässer im ländlichen Raum, weiter auf der Agenda des MULNV steht.

Von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zum Beispiel Heizöllagertanks, Tankstellen oder Industrieanlagen können erhebliche Gefahren für die Gewässer ausgehen. Deshalb hat der Bund dafür strikte Regelungen getroffen, die dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen. Die wesentlichen Regelungen für derartige Anlagen, zu denen auch Anlagen zur Lagerung von Jauche und Gülle zählen, finden sich im "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts" (Wasserhaushaltsgesetz – WHG).

Diese Anforderungen werden nunmehr durch die AwSV konkretisiert. Sie regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen direkter Link zum Artikel