Neuregelungen zur Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Seit Jahren ist die sogenannte Kanaldichtheitsprüfung im Gespräch.

Über den aktuellen Sachstand bei der Zustands- und Funktionsprüfung an Abwasserleitungen informiert nun der Fachdienst Stadtentwässerung der Stadt Sankt Augustin.


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Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW (SüwVO Abw NRW) wurde für den Bereich der privaten Grundstücksentwässerung geändert. Für Grundstückseigentümer sind nun folgende Regelungen wichtig:

Für Leitungen in Wasserschutzgebieten, die häusliches Abwasser führen und nach dem 1. Januar 1965 errichtet worden sind, entfällt die generelle Frist zur Erstprüfung bis 2020. Neu eingeführt wurde für die vorgenannten Leitungen eine unverzügliche „Prüfpflicht im Verdachtsfall“. Das bedeutet, wenn ein Verdacht auf Schäden an der Entwässerungsanlage besteht, ist eine Überprüfung durch eine zugelassene Fachfirma vorzunehmen. Die Verdachtsfälle sind dem Fachdienst Stadtentwässerung anzuzeigen. Die Pflicht zu einer Wiederholungsprüfung für alle häuslichen Abwasserleitungen ohne Schäden nach 30 Jahren ist entfallen. Klargestellt wurde auch, dass für öffentliche Grundstücksanschlussleitungen die gleichen Anforderungen gelten, wie für die privaten Leitungen.

Folgende Regelungen bleiben auch nach der Änderung der SüwVO Abw NRW:

Sämtliche Regelungen zur Behandlung von Abwasser aus Industrie und Gewerbe bleiben bestehen. Ebenso bleibt die Pflicht zur Zustands- und Funktionsprüfung bei Neubau und wesentlichen Änderungen von Entwässerungsanlagen.

Eigentümer von Gebäuden in Wasserschutzgebieten, die vor 1965 errichtet wurden, müssen der Prüfpflicht aus der Frist 2015 für die häuslichen Abwasserleitungen in jedem Fall nachkommen. Bei diesen Gebäuden war eine Zustands- und Funktionsprüfung bis zum 31. Dezember 2015 vornehmen zu lassen. Wer eine Prüfung beauftragt hat, muss die Nachweise hierüber beim Fachdienst Stadtentwässerung in Kopie einreichen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

In den Fällen, in denen noch keine Prüfung veranlasst worden ist, müssen sich die Eigentümer umgehend mit einem zugelassenen Sachkundigen in Verbindung setzen und eine Zustands- und Funktionsprüfung beauftragen. Kontaktdaten von zugelassenen Sachkundigen sind zu finden auf www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/ . Im Anschluss an die Überprüfung ist eine Kopie des Prüfberichtes beim Fachdienst Stadtentwässerung einzureichen. Die Verwaltung weist allgemein darauf hin, dass eine Ordnungswidrigkeit entsteht, wenn eine erforderliche Zustands- und Funktionsprüfung nicht fristgerecht durchgeführt wird.

Ungeachtet der Neuregelungen in der SüwVO Abw NRW bleibt es nach § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes bei der Verpflichtung eines jeden Grundstückseigentümers seine private Abwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Der Betreiber einer Abwasseranlage ist darüber hinaus verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlage selbst zu überwachen.

Für Fragen zur Dichtheitsprüfung steht das Team des Fachdienstes Stadtentwässerung gerne zur Verfügung. Kontaktdaten und weitere Informationen gibt es auf www.sankt-augustin.de, Suchwort: Dichtheitsprüfung.

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