Niedrigwasserstand bei Gewässern im Zollernalbkreis

Das Landratsamt bittet dringend um Zurückhaltung bei Wasserentnahmen und um Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen

Die seit Wochen fehlenden Niederschläge und die anhaltende Hitzewelle haben dazu geführt, dass die Pegel der Bäche und Flüsse im Kreisgebiet sehr stark gefallen sind. Nach einer aktuellen Mitteilung der Landesanstalt für Umwelt, Messung und Naturschutz (LUBW) liegen derzeit an rund 40 Pegeln im Land die Wasserstände bzw. die Abflüsse im unteren Niedrigwasserbereich.


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Dies bedeutet, dass die Wasserstände tiefer sind als der niedrigste Wasserstand bzw. Abfluss in einem durchschnittlichen Jahr. Räumliche Schwerpunkte bilden hier insbesondere die Zuflüsse zum Oberrhein sowie kleinere Zuflüsse zum Neckar. Konkret betroffen sind hier im Zollernalbkreis vor allem Eyach, Starzel, Schlichem und deren Zuflüsse. In der engerer Beobachtung steht im Landkreis zudem auch die Schmiecha als Zufluss zur Donau.

Durch die niedrigen Wasserstände erhöhen sich die Schadstoffkonzentration und die Temperatur in den Gewässern. Dies führt zu einem geringen Sauerstoffgehalt. Dadurch werden die Bestände von Fischen und Kleinstlebewesen gefährdet. Diese bereits angespannte Situation kann sich zusätzlich dadurch verschärfen, dass während der Trockenheit durch Abpumpen oder durch ein direktes Ableiten Wasser aus den Bächen und Gewässern entnommen wird.

Das Landratsamt bittet deshalb dringend darum, derartige Wasserentnahmen zu unterlassen oder sich in Notfällen vorher mit dem Landratsamt abzustimmen. Damit verbunden ist ein dringender Appell an das Verantwortungsbewusstsein aller, Wasserentnahmen aus Bächen und Gewässern derzeit zu vermeiden.

Soweit sich die derzeitige Situation nicht durch die angekündigten Wetterprognosen mit Gewittern und Regenfällen entspannen sollte, müsste vom Landratsamt in der Folge mit einem formellen Verbot des Gemeingebrauchs an Fließgewässern reagiert werden. Derartige Maßnahmen wurden zuletzt im Sommer 2003 hier im Zollernalbkreis notwendig.

Zusatzinformation:

Gemeingebrauch bei Wasserentnahme nach Wasserrecht

Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern durch Abpumpen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn dafür die ausdrückliche Entnahmeerlaubnis der Unteren Wasserbehörde (Landratsamt) erteilt wurde.

Ohne Erlaubnis zulässig sind grundsätzlich nur Wasserentnahmen für den Gemeingebrauch, wie z. B. das Tränken von Tieren oder das Schöpfen von Hand mit Eimern und Gießkannen.

Lediglich Landwirte und Gartenbau- und Forstbetriebe dürfen in Ausnahmefällen auch Pumpen benutzen, sofern es sich um geringe Mengen handelt. Das Gewässer darf dazu nicht aufgestaut werden und keinesfalls darf es durch die Entnahme trocken fallen.

Eine wasserrechtliche Erlaubnis sowie weitere Informationen sind beim Landratsamt Zollernalbkreis, Umweltamt, telefonisch unter 0 74 33/92- 17 71 erhältlich.

Landratsamt Zollernalbkreis direkter Link zum Artikel