Novelle des brandenburgischen Wassergesetzes

Die Landesregierung hat gestern die Vorlage zur Novellierung des brandenburgischen Wassergesetzes bestätigt

Der von Umweltminister Jörg Vogelsänger eingereichte Entwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften wird nunmehr dem Landtag zur weiteren Befassung und Verabschiedung zugeleitet.


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Die Koalition hatte die  Novellierung des Brandenburgischen Wassergesetzes in ihr Regierungsprogramm aufgenommen. Gemäß dieser Vereinbarung sollen die Verteilung der Kosten der Gewässerunterhaltung gerechter gestaltet sowie regionale Besonderheiten und das Verursacher- und Vorteilsprinzip stärker berücksichtigt werden. Durch den vorgelegten Entwurf wird dies umgesetzt, indem einerseits die Heranziehung von Verursachern zu zurechenbaren Mehrkosten der Unterhaltung Pflicht wird und andererseits bei der Beitragsumlage Waldflächen wegen des geringeren Beitrags an der Verursachung von Unterhaltungskosten entlastet werden. Eine weitergehende Privilegierung von Flächen, wie von Landnutzerverbänden gefordert, ist wegen der bisher nicht flächendeckenden Erfassung von Nutzungen in den Liegenschaftskatastern in Brandenburg nicht rechtssicher möglich.

Die Mitbestimmung der Grundstückseigentümer soll durch Berufene verbessert werden, die auf Vorschlag der entsprechenden Interessenverbände in die Verbandsversammlung oder den Verbandsausschuss gewählt werden. Eine Einzelmitgliedschaft ist hingegen wegen teilweise ungeklärter Eigentumsverhältnisse derzeit nicht rechtsicher möglich.

Der Entwurf enthält zusätzlich Neuregelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verbände, mit dem Ziel höherer Transparenz sowie um Risiken zu minimieren und die Kontrollierbarkeit zu vereinheitlichen und zu verbessern.

Aufgrund der natürlichen Gegebenheiten in Brandenburg wird - wie in Bundesländern mit vergleichbaren Rahmenbedingungen -  der Betrieb von Schöpfwerken und Stauanlagen nunmehr als Aufgabe der Gewässerunterhaltung geregelt.

Das Wassernutzungsentgelt für Wasserentnahmen ist eine Sonderabgabe mit Anreiz-, Lenkungs- und Finanzierungsfunktion. Die Tarife für die Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser werden im Hinblick auf die Lenkungs- und Finanzierungsfunktion des Wassernutzungsentgelts angemessen erhöht. Im Trinkwasserbereich erfolgt keine Erhöhung des Wassernutzungsentgelts für die Bürger.

Novelle des brandenburgischen Wassergesetzes - Anhang 1
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) direkter Link zum Artikel