Novellierte sächsische Düngerechtsverordnung tritt in Kraft

Am 1. Januar 2021 tritt die Verordnung zur Regelung düngerechtlicher Vorschriften (Sächsische Düngerechtsverordnung – SächsDüReVO) in Kraft.

Sie wurde am Donnerstag (31.12.) im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Mit der Neufassung setzt das sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die neuen und zusätzlichen Anforderungen aus der Bundes-Düngeverordnung in Landesrecht um.


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Die Kulisse für die mit Nitrat belasteten Gebiete wurde entsprechend der neuen rechtlichen Anforderungen neu ermittelt. Sie umfasst in Sachsen künftig insgesamt rund 130.600 Hektar und damit etwa 26.000 Hektar weniger als bislang. Bisher waren rund 156.600 Hektar landwirtschaftlich genutzte Flächen in Sachsen als Nitrat-Gebiete ausgewiesen.

Für diese sogenannten Roten Gebiete müssen – zusätzlich zu den Anforderungen der Bundes-Düngeverordnung – in der Landesverordnung mindestens zwei zusätzliche Anforderungen für das Düngen vorgeschrieben werden: Mindestens jährlich sind Bodenuntersuchungen auf verfügbaren Stickstoff vorzunehmen. Zudem müssen organische Dünger vor Aufbringung auf ihre Stickstoff- und Phosphor-Gehalte untersucht werden.

Für die mit Phosphor aus der Landwirtschaft belasteten Gebiete wird keine eigene Kulisse ausgewiesen. Es gelten somit landesweit auf Flächen mit einer Hangneigung von mindestens zehn Prozent entlang von Gewässern zusätzliche Abstandsauflagen.

Die Änderung des Düngerechts erfolgte vor dem Hintergrund des gegen Deutschland ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Juni 2018 im Vertragsverletzungsverfahren wegen des Verstoßes gegen die EG-Nitratrichtlinie. Mit der erneuten Rechtsanpassung sollen ein drohendes Zweitverfahren gegen Deutschland und hohe Strafzahlungen abgewendet werden.

Die Nitratgebiete können über die Internetseite https://landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm abgerufen werden. Dafür öffnen Sie bitte GIS_Online, versehen dort »Fachkulisse Nitrat« in der Rubrik »Schutzgebiete« mit einem Haken und zoomen dann in das gewünschte Gebiet hinein.

Die Verordnung ist unter https://www.laenderrecht.de/media/upload//0342%20-%20SaechsGVBl_2020-40_LV.pdf abrufbar.

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