PFC: Staatsanwaltschaft hat Ermittlungsverfahren eingestellt

Behörden sehen Kompostfirma nach wie vor als Verursacherin an

Die zuständigen Verwaltungsbehörden sind auch nach der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen eine Kompostfirma wegen des Vorwurfs der großflächigen Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch PFC in der Region Baden-Baden/Rastatt davon überzeugt, dass die betreffende Firma für die aufgetretenen Verunreinigungen verantwortlich ist.


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Die Behörden können die strafrechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft Baden-Baden zwar nicht nachvollziehen, müssen diese aber akzeptieren.
Wichtig hierbei ist allerdings, darauf hinzuweisen, dass Strafrecht und Verwaltungsrecht unterschiedliche Rechtsgebiete mit verschiedenen Zielsetzungen sind. Es bedarf keiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, um „Verursacher“ im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes zu sein, der in erster Linie für die Untersuchung und die Sanierung von Boden- und Gewässerverunreinigungen aufkommen muss. Im Verwaltungsrecht ist für die Frage der Verursacherauswahl weder eine Verjährungsproblematik relevant noch ein Vorsatz erforderlich, denn eine Sanierungsverpflichtung verjährt nicht und ist auch nicht verschuldensabhängig. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr ein „wesentlicher Verursachungsbeitrag“.

Die zuständigen Behörden sind nach wie vor davon überzeugt, dass die aufgetretenen Schäden durch das Aufbringen von mit Papierschlämmen verunreinigtem Kompost durch die betreffende Firma verursacht wurden. Zwar kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt für den seinerzeit aufgebrachten Kompost kein direkter Nachweis für PFC mehr erbracht werden, da die Aufbringung vor dem Jahr 2008 erfolgte und der Kompost nicht mehr zur Verfügung steht. Allerdings gibt es nach eingehenden Untersuchungen der Verwaltungsbehörden und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zahlreiche Indizien, die den Schluss zulassen, dass als Ursache der Verunreinigungen der mit Papierschlamm versetzte Kompost gelten muss.

Im Übrigen steht fest, dass die Firma über Jahre hinweg in erheblichem Maße gegen Regelungen verschiedener Rechtsbereiche wie der Bioabfallverordnung, der Düngemittelverordnung und das Immissionsschutzgesetz verstoßen hat. Diese Bestimmungen dienen dem Umweltschutz, insbesondere dem Schutz des Bodens auch vor den Gefahren (noch) unbekannter oder (noch) nicht nachweisbarer Stoffe. Die Firma hat sich nachweisbar nicht an diese Bestimmungen gehalten. Dies stellt nach Meinung der Verwaltungsbehörden zumindest ein fahrlässiges Verhalten dar, das zu einer Umweltverschmutzung in einem in Baden-Württemberg beispiellosen Umfang geführt hat.

Die Auffassung der Verwaltungsbehörden zur Verantwortlichkeit der Kompostfirma für die aufgetretenen Verunreinigungen wurde bereits durch mehrere (vorläufige) Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsgerichte in zwei Instanzen bestätigt. Nunmehr ist die Sache im Hauptverfahren rechtsanhängig.

Regierungspräsidium Karlsruhe direkter Link zum Artikel