Soforthilfe Hochwasser des Landes Niedersachsen für akute Notlagen startet

Landkreis Osterholz nimmt Anträge zur Wiederbeschaffung von Hausrat entgegen

Das Land Niedersachsen hat – wie in der vergangenen Woche angekündigt – eine Soforthilfe für Privathaushalte in akuten Notlagen im Hinblick auf das Weihnachtshochwasser 2023 zur Wiederbeschaffung von Hausrat verabschiedet.


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Die Richtlinie ermöglicht es leider nur, einem sehr kleinen Kreis von stark betroffenen Haushalten eine Förderung auszuzahlen. Der Landkreis bittet alle weiteren Betroffenen um Geduld, bis das Land weitere, über die Soforthilfe hinausgehende Unterstützungsleistungen bereit stellt.

Die Förderrichtlinie ist heute um 15 Uhr in Kraft getreten. Die Abwicklung der Fördermaßnahme erfolgt über den Landkreis Osterholz als Bewilligungsbehörde. Anträge können ab sofort bis zum 22. März 2024 bevorzugt online unter www.landkreis-osterholz.de/soforthilfe gestellt werden. Die Anträge können auch per Post an den Landkreis (Stichwort: Soforthilfe Hochwasser) oder E-Mail (hochwasser@landkreis-osterholz.de) eingereicht werden. Vor einer Antragstellung bittet der Landkreis die Betroffenen, sich mit den Voraussetzungen für eine Förderung auseinander zu setzen oder eine telefonische Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die Soforthilfe ist als Beitrag zur finanziellen Überbrückung für akute Notlagen gedacht – entstanden etwa bei der privaten Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen. Eine finanzielle Unterstützung zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden (beispielsweise feuchte Wände), auf landwirtschaftlichen Flächen oder in Unternehmen sowie Vereinen kann aus dieser Richtlinie für akute Notlagen nicht geleistet werden.

Demnach können nur Privathaushalte die Soforthilfe in Anspruch nehmen, bei denen durch das eintretende Hochwasser in die Wohnbereiche eine akute Notlage in der Lebensführung entstanden ist, weil Hausrat in einem Umfang von mindestens 5.000 Euro zerstört worden ist. Die Soforthilfe beträgt je Haushalt mindestens 1.000 Euro und maximal 2.000 Euro und ist abhängig von der im Haushalt lebenden Personen. Besonders akute Notlagen können im Einzelfall auch mit einer höheren finanziellen Unterstützung bedacht werden. Hier werden insbesondere soziale Belange eine Rolle spielen, die ausführlich im Antrag zu begründen sind. Ein besonders hoher Schaden reicht in diesem Fall nicht aus.

In dem Antrag auf Gewährung von Soforthilfe sind die für die Entscheidung notwendigen Informationen einzutragen und entsprechenden Erklärungen abzugeben. Dies bezieht sich insbesondere auf die Mindestschadenshöhe in Bezug zum Hausrat und die Anzahl der zum Haushalt gehörenden, mit Hauptwohnsitz dort gemeldeten Personen. Einfache Fotos der Schäden sind dabei nicht ausreichend.

Die Soforthilfe wird durch Bescheid gewährt unter der Auflage, dass die Verwendung der Soforthilfe durch entsprechenden Belege (Kaufquittungen oder Kauf- oder Dienstleistungsrechnungen mit Kontoüberweisungsbeleg) bis zum 30. Juni 2026 nachweisbar ist. Der Landkreis Osterholz ist berechtigt, sich die Belege vorlegen zu lassen. Wurde die ausgezahlte Soforthilfe nicht oder nicht vollständig für den vorgesehenen Zweck verwendet oder die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, kann sie ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Haushalte, die Schäden durch aufsteigendes Grundwasser in ihren Kellern haben, werden die Voraussetzung der „akuten Notlage durch Zerstörung von Hausrat“ in der Regel nicht erfüllen können und damit auch keinen Anspruch auf diese Art der finanziellen Unterstützung haben. Gegebenenfalls kommt für diese Haushalte eine Förderung über die Richtlinie der Freiwilligenagentur Lilienthal e. V. in Betracht. Diese Richtlinie und die Voraussetzungen stehen online unter www.freiwilligenagentur-lilienthal.de/ zur Verfügung.

Aufgrund der Ausrichtung der Soforthilfe für Privathaushalte in akuten Notlagen geht der Landkreis Osterholz aktuell davon aus, dass durch das Hochwasser an Wümme und Wörpe in der Ortslage Lilienthal leider nur etwa 20 bis 30 Haushalte von der Richtlinie erfasst sein werden.

Am morgigen Donnerstag, 25. Januar 2024, sowie am Freitag, 26. Januar 2024, bietet der Landkreis Osterholz eine telefonische Beratung in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr an. Die Kolleginnen Frau Katt (04791/930 3423) und Frau Hoff (04791/930 3426) beraten dabei über die konkreten Fördermodalitäten.

Die Richtlinie, das Antragsformular sowie weitere Hinweise können online unter www.landkreis-osterholz.de/hochwasser abgerufen werden.

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