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Bereits seit preußischer Zeit bestand am Guldenbach ein kartiertes Überschwemmungsgebiet. Diese Kartierung entsprach allerdings nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten, sodass eine Neuausweisung nötig wurde. Das aktuell festgesetzte Überschwemmungsgebiet erstreckt sich beidseitig des Guldenbachs von der Stadt Rheinböllen bis zur Mündung in die Nahe bei der Gemeinde Langenlonsheim auf einer Länge von ca. 25 Kilometern.
Mit der Festsetzung kommt die SGD Nord der bundesgesetzlichen Forderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nach. Dieses regelt, welche Handlungen im Überschwemmungsgebiet grundsätzlich verboten sind und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen durch die Obere Wasserbehörde erteilt werden können.
Ziel der Festsetzung eines jeden Überschwemmungsgebietes ist es, die Überschwemmungsflächen von neuen Schadenspotentialen freizuhalten. Bestimmte Handlungen, wie zum Beispiel das Bauen im Überschwemmungsgebiet, werden daher unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. In den letzten Jahren hat die Praxis gezeigt, dass gerade im Rückhaltebereich das Bauen in der Regel möglich ist. Durch entsprechende Auflagen muss jedoch sichergestellt werden, dass im Falle eines Hochwassers von den Gebäuden keine nachteiligen Auswirkungen auf das Abflussverhalten ausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine hochwasserangepasste Bauweise auch gerade im Interesse des Grundstückseigentümers liegt, um Schäden an seinem Eigentum durch eine vorausschauende Bauausführung schon im Vorfeld zu verhindern. Bestehende Bebauung im Überschwemmungsgebiet genießt natürlich weiterhin Bestandsschutz. Das gleiche gilt auch für bestehende Baugebiete.
Wer sich näher über die eigene Betroffenheit bei Hochwasser informieren möchte, kann dies über die Seite www.hochwassermanagement.rlp.de tun. Hier sind Gefahrenkarten eingestellt, aus denen die Wassertiefen für verschiedene Hochwasserereignisse sichtbar werden.