Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt

Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des Gerichtshofs von 2012 nicht durchgeführt hat, mit dem festgestellt worden war, dass Schweden die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte.


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Der Gerichtshof verurteilt Schweden dazu, neben einem Pauschalbetrag von 2 Mio. Euro bis zur vollständigen Durchführung des heutigen Urteils ein Zwangsgeld in Höhe von 4000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die zur Durchführung des ersten Urteils von 2012 erforderlich sind

Die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung1 legt ein Genehmigungsverfahren für industrielle Tätigkeiten mit erheblichem Umweltverschmutzungspotenzial sowie Mindestanforderungen fest, denen jede Anlage genügen muss, um genehmigt werden zu können. Sie bezweckt somit, die Umwelt vor den Auswirkungen der betreffenden industriellen Tätigkeiten zu schützen.

Mit einem im Jahr 2012 ergangenen ersten Urteil2 stellte der Gerichtshof auf eine Vertragsverletzungsklage der Kommission hin fest, dass Schweden gegen die Richtlinie verstoßen hatte, weil 29 Anlagen nicht deren Anforderungen genügt hatten.

Im Jahr 2013 erhob die Kommission eine zweite Vertragsverletzungsklage, nachdem sie zu der Auffassung gelangt war, dass Schweden das Urteil von 2012 immer noch nicht durchgeführt habe (fortdauernder Verstoß bei zwei Anlagen). In der Folge teilte die Kommission dem Gerichtshof mit, dass hinsichtlich einer der beiden von der Klage betroffenen Anlagen die erforderlichen Maßnahmen immer noch nicht getroffen worden seien, während hinsichtlich der anderen Anlage der Verstoß inzwischen behoben worden sei.

Der Gerichtshof stellt in seinem heute ergangenen Urteil zunächst fest, dass bei Ablauf der im Mahnschreiben vom 1. Oktober 2012 festgesetzten Frist zwei Anlagen nicht auf der Grundlage einer richtlinienkonformen Genehmigung betrieben worden sind und dass Schweden somit zu diesem Zeitpunkt nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte, um den Verpflichtungen aus dem Urteil von 2012 vollständig nachzukommen. Der Gerichtshof folgert daraus, dass Schweden gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.

Aufgrund dessen verurteilt der Gerichtshof Schweden zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 2 Mio. Euro.

Für den Fall, dass die im ersten Urteil von 2012 festgestellte Vertragsverletzung am 4. Dezember 2014, dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils, fortdauern sollte, wird Schweden darüber hinaus verurteilt, für jeden Tag des Verzugs, von diesem Tag an gerechnet, ein Zwangsgeld von 4000 Euro zu zahlen, bis es dem Urteil von 2012 nachgekommen ist.

Bei der Berechnung der Höhe des Zwangsgelds berücksichtigt der Gerichtshof die Bemühungen Schwedens, die Verpflichtungen aus der Richtlinie vollständig zu erfüllen: Am Tag der mündlichen Verhandlung fehlte nur noch einer der 29 Anlagen, auf die sich das Urteil von 2012 bezieht, die Genehmigung gemäß den Anforderungen der Richtlinie. Außerdem ist hervorzuheben, dass Schweden im Laufe des Verfahrens eng mit der Kommission kooperiert hat und sich die Parteien hinsichtlich der Folgen der Vertragsverletzung darauf verständigt haben, dass eine erhebliche Umwelt- oder eine Gesundheitsgefährdung nicht bestehe.

Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt - Anhang 1
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