Kuchenbasar nicht in Gefahr

EU-Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten nur für Unternehmen

Durch einige deutsche Medien schwirren derzeit Gerüchte, dass aufgrund der EU-Lebensmittelinformationsverordnung, die am 13. Dezember 2014 in Kraft tritt, Kuchenbasare in Schulen und Kindergärten oder Wohltätigkeitsveranstaltungen in Gefahr wären.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Die "Gaga-Verordnung" würde dazu führen, dass für jeden angebotenen Kuchen oder alle Schnittchen Inhaltsstoffe deklariert werden müssten. Dazu stellt die Europäische Kommission klar: Das ist falsch.

In Punkt 15 der Verordnung heißt es:
"Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen."

Dank der neuen Regeln, die vom Europäischen Parlament und den EU-Staaten verabschiedet wurden, werden Verbraucher künftig besser über solche Inhaltsstoffe von Lebensmitteln informiert sein, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können (etwa Erdnüsse oder Milch). Neue Bestimmungen gelten zudem für die Angaben über den Nährwert von Lebensmitteln. Dank einer entsprechenden Kennzeichnung werden die Verbraucher erkennen können, woher ihr Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch stammt – bisher gab es entsprechende Regeln nur für Rindfleisch. Auch technisch hergestellte Nanomaterialien müssen in der Zutatenliste aufgeführt werden.

Diese Regeln gelten für verpackte wie nicht vorverpackte Lebensmittel – aber eben nicht für den gelegentlichen Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen wie einem Kuchenbasar im Kindergarten.

Für die korrekte Anwendung der EU-Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sind die EU-Staaten zuständig.

Europäische Kommission direkter Link zum Artikel