Sorgfaltspflichten von Firmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit

Arbeit und Soziales/Antwort

Ein im Februar dieses Jahres vorgelegter Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/4207) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/3814).


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Wie die Bundesregierung darin ausführt, will die EU-Kommission mit der Richtlinie „einen horizontalen Rahmen schaffen, um den Beitrag der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte und der Umwelt in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und entlang ihrer Wertschöpfungsketten zu fördern“. Danach sollten Unternehmen die durch ihre Tätigkeit verursachten negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, verhindern, mindern, darüber Rechenschaft ablegen und entsprechende Risikomanagementsysteme einrichten.

Der Antwort zufolge begrüßt die Bundesregierung „ausdrücklich den Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission, der sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) anlehnt“. Ihr Ziel sei es, die Menschenrechte und Umwelt entlang der Wertschöpfungskette wirksam zu schützen als auch insbesondere kleine und mittlere Unternehmen nicht zu überfordern, schreibt die Bundesregierung weiter. Derzeit werde die Richtlinie in der Ratsarbeitsgruppe „Gesellschaftsrecht“ unter dem Vorsitz der tschechischen Ratspräsidentschaft verhandelt. Die Kommission erläutere in diesem Prozess die vorgeschlagenen Regelungen und gebe Auskunft auf Nachfragen der Mitgliedsstaaten zu den Inhalten dieses sehr komplexen Vorschlages.

Auf Grundlage dieser Erkenntnisse werde derzeit „die Meinungsbildung in der Bundesregierung und im Lichte der Positionierung anderer Mitgliedstaaten fortgeführt“, heißt es in der Vorlage ferner. Dieser Prozess der Meinungsbildung sei noch nicht abgeschlossen,

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