Theo Steil GmbH & Co. KG darf die Rhein Main Rohstoffe GmbH in Frankfurt am Main übernehmen

Bundeskartellamt / Schrotthandel

Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der Rhein Main Rohstoffe GmbH, Frankfurt am Main, durch die Theo Steil GmbH & Co. KG, Trier, freigegeben.


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Die RMR sowie Steil sind regional in der Erfassung und Aufbereitung von Eisenschrotten und Nicht-Eisenmetallen tätig.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Der Verkauf der RMR an Theo Steil konnte innerhalb der ersten Phase freigegeben werden, da keine erhebliche Wettbewerbsbehinderung zu erwarten ist. Der Zusammenschluss zweier mittelständischer Unternehmen stärkt die strukturelle Vielfalt der Branche dauerhaft. Für die Stahlindustrie ist der Einsatz von recycelten Schrotten ein wesentlicher Schritt in Richtung der emissionsarmen Stahlerzeugung. Deswegen ist Wettbewerb auf der Stufe der Aufbereitung von Sekundärrohstoffen ein wichtiger Beitrag, um die Stahlindustrie mit qualitativ hochwertigem Inputmaterial zu versorgen.“

Der Einzugsbereich der beiden Unternehmen überschneidet sich nicht wesentlich. Während das Zielunternehmen in der Region Frankfurt seinen Tätigkeitsschwerpunkt hat, ist die Theo Steil-Gruppe Schwerpunktmäßig im Westen und Osten Deutschlands tätig. Zu Überschneidungen kam es im Wesentlichen dadurch, dass Steil Schrottplätze in Ludwigshafen und Hanau betreibt.

Anders als im Jahr 2021, als die zur Rethmann-Gruppe gehörende TSR Recycling GmbH & Co. KG, Lünen, den Erwerb der RMR angemeldet hatte, bestanden im vorliegenden Fall keine Bedenken, dass es bei dem Ankauf und der Aufbereitung von „Scherenschrott“ zu unkontrollierten Verhaltensspielräumen kommen würde (siehe auch Pressemitteilung vom 14. Dezember 2021).

Nach den Ermittlungen lässt die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten und die Tätigkeit von Wettbewerbern auf den verschiedenen Märkten auch zukünftig hinreichenden Wettbewerbsdruck auf alle Marktteilnehmer erwarten.

Theo Steil GmbH & Co. KG darf die Rhein Main Rohstoffe GmbH in Frankfurt am Main übernehmen - Anhang 1
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