Urteil zur Befreiung von Eheleuten und Lebenspartnern von der Zweitwohnungsteuer

Zweitwohnungsteuerpflicht

Mit Urteil vom 12. November 2014 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass es für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer bei Ehegatten und Lebenspartnern grundsätzlich nicht auf das Gesamteinkommen beider, sondern auf die Einkünfte des Zweitwohnungsteuerpflichtigen ankommt.


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Das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2013 zur Steuerpflicht einer Zweitwohnungsinhaberin in München wurde vom BayVGH entsprechend abgeändert.

Nach dem Kommunalabgabengesetz wird eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 25.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern beträgt die Summe 33.000 Euro. Zu klären war, ob sich diese erhöhte Einkünftegrenze allein auf den Steuerpflichtigen oder auf das Gesamteinkommen von Ehegatten und Lebenspartnern bezieht.

Nach Auffassung des BayVGH normiert die für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer geltende erhöhte Einkünftegrenze keine Haushaltsbesteuerung von Ehegatten und Lebenspartnern. Die Regelung beziehe sich mithin auf die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen. Ihr Anwendungsbereich sei jedoch dahingehend einzuschränken, dass die Erhöhung der Einkünftegrenze von 25.000 Euro auf 33.000 Euro dann ausscheide, wenn der nicht zweitwohnungsteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner über eigene Einkünfte verfüge, die den Erhöhungsbetrag von 8.000 Euro überstiegen. Lägen dessen Einkünfte unter 8.000 Euro, sei die Einkünftegrenze von 25.000 Euro um den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Einkünften und dem maximalen Erhöhungsbetrag von 8.000 Euro anzuheben.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegt werden.

Urteil zur Befreiung von Eheleuten und Lebenspartnern von der Zweitwohnungsteuer - Anhang 1
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