Zahlungsansprüche von Beamten

Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet

Be­am­te haben unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen einen An­spruch auf Ent­schä­di­gung, weil die Höhe ihrer Be­zü­ge ent­ge­gen den Vor­ga­ben der „Richt­li­nie 2000/78/EG zur Fest­le­gung eines all­ge­mei­nen Rah­mens für die Ver­wirk­li­chung der Gleich­be­hand­lung in Be­schäf­ti­gung und Beruf“ al­lein von ihrem Le­bens­al­ter ab­hing.


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Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in Leip­zig heute ent­schie­den.

Die Klä­ger sind Be­am­te oder Sol­da­ten, für die die be­sol­dungs­recht­li­chen Be­stim­mun­gen der Län­der Sach­sen-An­halt und Sach­sen bzw. des Bun­des maß­geb­lich sind. Die frü­her an­zu­wen­den­den ge­setz­li­chen Be­sol­dungs­re­ge­lun­gen (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) knüpf­ten die erste Ein­stu­fung in die Ta­bel­le der nach der Dienst­zeit auf­stei­gen­den Dienst­be­zü­ge al­lein an das Le­bens­al­ter des Be­tref­fen­den an. Nach dem Ur­teil des EuGH vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a., Specht) be­nach­tei­ligt dies jün­ge­re Be­am­te un­ge­recht­fer­tigt wegen ihres Al­ters.

Das BVerwG hat ei­ni­gen der Be­am­ten eine Ent­schä­di­gung i.H.v. 100 €/Monat zu­ge­spro­chen, ab­hän­gig vom je­weils maß­geb­li­chen Be­sol­dungs­recht sowie vom Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung des An­spruchs.

Nach den nun­mehr gel­ten­den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen wer­den neu ein­ge­stell­te Be­am­te re­gel­mä­ßig in die erste Stufe ein­grup­piert. Ihr Grund­ge­halt steigt an­schlie­ßend mit ihrer Dienst­zeit an; diese An­knüp­fung der Be­sol­dung an die im Dienst­ver­hält­nis ver­brach­te Zeit steht mit den Vor­ga­ben des Uni­ons­rechts in Ein­klang. Nach dem gel­ten­den Be­sol­dungs­recht der Län­der Sach­sen und Sach­sen-An­halt wer­den die vor­han­de­nen Be­am­ten in die­ses neue Sys­tem über­ge­lei­tet. Maß­geb­lich ist dabei grund­sätz­lich die­je­ni­ge Dienst­al­ters­stu­fe, die die Be­am­ten nach bis­he­ri­gem Recht er­reicht hat­ten. Die damit ver­bun­de­ne Per­pe­tu­ie­rung der bis­he­ri­gen dis­kri­mi­nie­ren­den Wir­kung ist nach dem ge­nann­ten Ur­teil des EuGH vom 19. Juni 2014 aber ge­recht­fer­tigt.

Des­halb schei­den für Be­am­te des Lan­des Sach­sen-An­halt Aus­gleichs­an­sprü­che für den Zeit­raum ab dem 1. April 2011 aus. Für Be­am­te des Frei­staa­tes Sach­sen gilt das­sel­be für den Zeit­raum ab dem 1. Sep­tem­ber 2006. Denn im Frei­staat Sach­sen ist das neue Be­sol­dungs­sys­tem zu­läs­si­ger­wei­se rück­wir­kend zu die­sem Datum in Kraft ge­setzt wor­den. Diese ge­setz­li­che Re­ge­lung hat für die be­trof­fe­nen Be­am­ten keine be­las­ten­de Wir­kung und führt zudem dazu, dass für die Be­sol­dung der Be­am­ten des Frei­staa­tes Sach­sen für den Zeit­raum ab dem 1. Sep­tem­ber 2006 über­haupt eine ge­setz­li­che Re­ge­lung be­steht, die mit den Vor­ga­ben des Uni­ons­rechts in Ein­klang steht.

Ein An­spruch von Be­am­ten als Aus­gleich für die frü­he­re, an das Alter an­knüp­fen­de Be­mes­sung ihrer Dienst­be­zü­ge kann al­lein nach § 15 Abs. 2 des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) be­ste­hen. Diese Vor­schrift räumt bei einem Ver­stoß gegen das Be­nach­tei­li­gungs­ver­bot wegen des Al­ters einen ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen An­spruch auf an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung ein. Da­ge­gen ist be­reits nach dem Ur­teil des EuGH vom 19. Juni 2014 die Ein­stu­fung der Be­am­ten in eine hö­he­re oder gar die höchs­te Stufe der je­wei­li­gen Be­sol­dungs­grup­pe aus­ge­schlos­sen. Denn die un­zu­läs­si­ge Be­nach­tei­li­gung wegen des Al­ters er­fasst sämt­li­che Grup­pen von Be­am­ten. Des­halb be­steht kein gül­ti­ges Be­zugs­sys­tem mehr, an das der An­spruch auf Gleich­be­hand­lung an­knüp­fen könn­te. Der uni­ons­recht­li­che Haf­tungs­an­spruch schei­det als Grund­la­ge eben­so aus wie der ver­schul­dens­ab­hän­gi­ge Scha­dens­er­satz­an­spruch nach § 15 Abs. 1 AGG. Die Vor­aus­set­zun­gen die­ser An­spruchs­grund­la­gen waren erst mit der Be­kannt­ga­be des Ur­teils des EuGH vom 8. Sep­tem­ber 2011 (C-297/10 u.a., Hen­nigs und Mai) er­füllt.

Die Re­ge­lung des § 15 Abs. 2 AGG er­fasst auch den Fall, dass sich der Ver­stoß gegen das Ver­bot der Be­nach­tei­li­gung wegen des Al­ters nach § 7 Abs. 1 AGG aus der kor­rek­ten An­wen­dung von bun­des­ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) er­gibt. Wegen der uni­ons­rechts­kon­for­men Über­lei­tungs­be­stim­mun­gen der Län­der und des In­kraft­tre­tens des AGG im Au­gust 2006, das die oben ge­nann­te Richt­li­nie in in­ner­staat­li­ches Recht um­ge­setzt hat, kommt ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch aber le­dig­lich für den Monat Au­gust 2006 (Sach­sen) bzw. für den Zeit­raum von Au­gust 2006 bis Ende März 2011 (Sach­sen-An­halt) in Be­tracht; da­nach galt je­weils das uni­ons­rechts­kon­for­me neue Be­sol­dungs­recht. Als an­ge­mes­sen im Sinne von § 15 Abs. 2 AGG hat das BVerwG eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung von 100 €/Monat an­ge­se­hen. Da das AGG erst Mitte Au­gust 2006 in Kraft ge­tre­ten ist, ist der Ent­schä­di­gungs­be­trag für die­sen Monat zu hal­bie­ren.

In An­wen­dung die­ser Grund­sät­ze hat das BVerwG den kla­gen­den Be­am­ten - je nach dem Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung des An­spruchs und dem In­kraft­tre­ten des neuen, uni­ons­rechts­kon­for­men Be­sol­dungs­rechts - einen Zah­lungs­an­spruch in be­stimm­ter Höhe zu­er­kannt (im Streit­fall mit dem längs­ten Zeit­raum in Höhe von 5 550 €, in einem Fall aus Sach­sen le­dig­lich i.H.v. 50 €) oder die Klage ab­ge­wie­sen.

In den Streit­fäl­len der Sol­da­ten, deren Be­sol­dung eben­falls in den §§ 27 und 28 BBesG a.F. ge­re­gelt war, hat das BVerwG da­ge­gen kei­nen An­spruch auf Ent­schä­di­gung zu­er­kannt. Denn diese hat­ten ihre An­sprü­che wegen der uni­ons­rechts­wid­ri­gen Be­sol­dung erst nach Ab­lauf der für sie maß­geb­li­chen Aus­schluss­frist ge­gen­über der Bun­des­wehr gel­tend ge­macht. Auf die Frage, ob die Richt­li­nie auf die Be­sol­dung von Sol­da­ten über­haupt An­wen­dung fin­det, kam es des­halb nicht an.

Bundesverwaltungsgericht direkter Link zum Artikel