Neue Emissionsgrenzwerte für kommunale Heizkraftwerke ab dem 01.01.2025

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 18.10.2018 der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV) zugestimmt. Die 44. BImSchV sieht ab dem 01.01.2025 neue Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen vor, zu denen auch kommunale Heizkraftwerke zählen.


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Anwendungsbereich der 44. BImSchV

Die Vorschriften der 44. BImSchV sind auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen sowie gemeinsamen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt (MW) und weniger als 50 MW anzuwenden. Darüber hinaus gilt die 44. BImSchV auch für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW. Die Art der eingesetzten Brennstoffe ist für die Frage der Anwendung der 44. BImSchV grundsätzlich unerheblich. Die Anwendung der 44. BImSchV auf die vorgenannten Anlagen ist im Einzelfall aber zu prüfen, wenn in der Anlage keine Biobrennstoffe, Tierkörper bzw. Abfälle, die beim Aufsuchen von Erdöl und Erdgas bzw. bei deren Förderung auf Bohrinseln entstehen, verbrannt werden. Betreiber von kommunalen oder privaten Krematorien unterfallen nicht den Vorgaben der 44. BImSchV.

Ablösung der Emissionsgrenzwerte der TA Luft

Die in der 44. BImSchV enthaltenen Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Distickstoffdioxid, Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid ersetzen ab dem 01.01.2025 die in Ziffer 5 der TA Luft festgelegten Emissionsgrenzen. Der Verordnungsgeber hat die Werte der maximal zulässigen Schadstoffemissionen in der 44. BImSchV spürbar abgesenkt, so dass kommunale Anlagenbetreiber mittel- bzw. langfristig die Leistungsfähigkeit ihrer Abgasreinigungsanlagen überprüfen und ggf. rechtzeitig Modernisierungsmaßnahmen in Erwägung ziehen sollten.

Privilegierungen beim Einsatz von Biobrennstoffen und moderner Filtertechnik

Die Emissionsgrenzen der 44. BImSchV gelten gleichwohl nicht absolut. Die 44. BImSchV enthält eine Reihe von Privilegierungen, nach denen es Anlagenbetreibern unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist, höhere Schadstoffkonzentrationen zu emittieren bzw. die Grenzwerte der 44. BImSchV erst zu einem späteren Zeitpunkt einhalten zu müssen. Auf eine Privilegierung berufen können sich insbesondere Betreiber von bestehenden Feuerungsanlagen, in denen Biobrennstoffe (z.B. pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft oder unbehandelte Holzabfälle) eingesetzt werden. Hat die Feuerungsanlage eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW und werden feste Biobrennstoffe eingesetzt, gelten die Grenzwerte der 44. BImSchV für den Anlagenbetreiber erst ab dem 01.01.2028. Ist eine bestehende Anlage bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 44. BImSchV mit moderner Filtertechnik ausgestattet, können sich darüber hinaus im Einzelfall höhere Emissionsgrenzen ergeben.

[GGSC] verfügt über eine langjährige Erfahrung hinsichtlich der Beratung von Kommunen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfragen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll