Rechnungshof fordert Offenlegung von Gesamtbezügen

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz rügt in seinem im August veröffentlichten Kommunalbericht 2018 Verstöße der Kommunen gegen ihre Veröffentlichungspflichten von Bezügen der Geschäftsführer und Vorstände kommunaler Unternehmen im Beteiligungsbericht.


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Gemeindeordnung sieht Veröffentlichungspflicht vor

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz stützt seine Forderung hinsichtlich der Veröffentlichung der Gesamtbezüge von Geschäftsführern und Vorständen kommunaler Unternehmen auf die Regelungen der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung.

Danach ist vorgesehen, dass die Gemeindeverwaltung verpflichtet ist, dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Beteiligung an Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mindestens 5 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für die kommunalen Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen sowie für kommunale Anstalten. Als Mindestinhalt des Beteiligungsberichts sollen u.a. die Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe eines Unternehmens für jede Personengruppe in die Berichte aufgenommen werden.

Der Rechnungshof rügt, dass die meisten Beteiligungsberichte – abweichend von der Bestimmung der Gemeindeordnung – keine Angaben zu den Bezügen enthalten.

Rechnungshof lehnt Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Ausnahmeregelung ab

In der bisher gängigen Praxis wird unter entsprechender Anwendung der Ausnahmeregelung des § 286 Abs. 4 HGB auf die Angabe der Gesamtbezüge verzichtet. Hiernach können Angaben zu den Gesamtbezügen der Geschäftsführung unterbleiben, wenn sich hieraus Bezüge eines Mitglieds dieses Organs feststellen lassen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das jeweilige Organ einer Gesellschaft nur durch eine Person besetzt ist und weitere personenbezogene Daten bekannt sind, die einen Rückschluss auf das jeweilige Organmitglied zulassen.

Anders als bislang praktiziert, lehnt der Rechnungshof in seinem Kommunalbericht die Geltung des § 286 Abs. 4 HGB ab, wenn dessen entsprechende Anwendbarkeit – so wie in der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung – nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber angeordnet wurde. Insbesondere sollen aufgrund der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Kommunalrecht kommunalrechtliche Regelungen der Länder keiner verfassungskonformen Auslegung mit dem Ziel einer Anpassung an handelsrechtliche Regelungen des Bundes unterliegen.

Überwiegen Transparenzinteressen?

Ein Verzicht auf die Angabe der Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe aufgrund der Geltung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung lehnt der Rechnungshof in seinem Bericht ebenfalls ab.

Der Rechnungshof räumt zwar ein, dass das genannte Grundrecht die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, zu denen auch die Höhe des Arbeitsentgelts gehört, offenbart werden. Er hält jedoch eine Einschränkung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung zugunsten einer gemeindeinternen Transparenz kommunaler Beteiligungen für gerechtfertigt, solange sichergestellt ist, dass die der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Ratsmitglieder lediglich unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Angemessenheit individualisierbarer Gesamtbezüge beraten.

Zurücktreten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zweifelhaft

Ob eine solche Beschränkung der Rechte der jeweiligen Mitglieder der geschäftsführenden Organe auf Wahrung der Vertraulichkeit einseitig zu Gunsten des Allgemeininteresses an einer Verbesserung der Transparenz der Gehälter dieser Personengruppe ohne jegliche Möglichkeit der Interessenabwägung im Einzelfall zulässig ist, erscheint fragwürdig. Gerade wenn der Landesgesetzgeber – wie hier – nur die Offenlegung der Gesamtbezüge erreichen wollte, erscheint es unzulässig, allgemein auch von der Offenlegungspflicht für individualisierbare Bezüge auszugehen. Die einzelnen Unternehmen und ihre kommunalen Anteilseigner sind jedenfalls gut beraten, im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine Offenlegung zulässig ist.

[GGSC] verfügt über eine langjährige Expertise im Zusammenhang mit der Beratung und Unterstützung von Kommunalunternehmen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll