Streit um Ausschreibung von Abfallbehältern

Die Qualität von Abfallbehältern ist für öffentliche Auftraggeber von zentraler Bedeutung bei der Beschaffung

In Vergabeverfahren werden hier sowohl in der Leistungsbeschreibung Anforderungen an die Beschaffenheit der Behälter als auch in den Bewerbungsbedingungen an die Eignung der Hersteller gestellt. Für Letzteres wird mitunter das sog. RAL Gütezeichen verlangt.


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Dass eine solche Anforderung – bzw. ihr entsprechender Nachweis für die berufliche bzw. technische Leistungsfähigkeit im Einzelfall problematisch sein kann, verdeutlicht ein aktueller Beschluss des OLG Düsseldorf (vom 14.12.2016, Az.: VII Verg 20/16).

RAL-Gütezeichen im Streit

Mit dieser Entscheidung obsiegte ein unterlegener ausländischer Bieter. Das Gericht vertrat insoweit die Auffassung, dass die vom Auftraggeber geforderte Einhaltung von Bestimmungen der RAL bzw. die Vorlage eines diesbezüglichen Nachweises gegen den europarechtlichen Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoße, dessen Beschränkung auch nicht zu rechtfertigen sei.

Entscheidung nach neuer Rechtslage bei künftigen Ausschreibungen

Die Auseinandersetzung war noch nach alter Rechtslage geführt worden. Ob bei neuen Ausschreibungen die Vorschriften der Richtlinie 2014/24/EU zu Gütezeichen u.a. (Art. 43 Abs. 1 und 44) möglicherweise eine andere Entscheidung rechtfertigen, war vom Gericht nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung gibt Anlass, eventuelle Vorgaben zur Qualität von Behältern bzw. Eignung der Hersteller kritisch zu prüfen.

[GGSC] betreut eine Vielzahl öffentlicher Auftraggeber, insbesondere bei der Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen und Beschaffungen der Abfallwirtschaft.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll