Winterdienst außerhalb geschlossener Ortschaften

Räum- und Streupflicht

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften zu beschäftigen und verneinte in diesem Zusammenhang eine Amtspflichtverletzung der Kommune (Urt. v. 18.11.2016, Az. 11 U 17/16).


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Vorliegen einer besonders gefährlichen Stelle Voraussetzung für Räum- und Streupflicht

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (VersR 1995, 722) hat das Gericht entschieden, bei öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften seien die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine besonders gefährliche Stelle liege vor, wenn es auch einem aufmerksamen und vorsichtigen Fahrer nicht mehr möglich sei, Gefahrenstellen zu erkennen und ihnen auszuweichen. Auf wenig befahrenen Straßen besteht danach grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht, sofern nicht besonders gefährliche Stellen bekannt sind, auf die sich der Straßennutzer nicht einstellen kann. Allein der Umstand, dass die Straße ein langgezogenes Gefälle mit Kurve aufweise, führe noch nicht dazu, dass die Kommune zum Winterdienst verpflichtet sei.

Kriterien der allgemeinen Glätte im Gemeindegebiet und Verkehrswichtigkeit irrelevant

Die betreffende Straße befand sich außerhalb geschlossener Ortschaften, so dass es weder darauf ankäme, ob im Gemeindegebiet allgemeine Glätte vorliege, noch ob die Straße verkehrswichtig sei. Die Verkehrswichtigkeit war auch nicht gegeben. Dem Gericht zufolge ist diesbezüglich ein objektiver und vergleichender Maßstab anzulegen. Dass Anwohner keine andere Möglichkeit hätten, als über diese Straße ihre Häuser zu erreichen, sei für die Verkehrswichtigkeit unerheblich.

Unzumutbarkeit des Winterdienstes bei untergeordneter Verkehrsbedeutung

Das Gericht hat die Verpflichtung den Winterdienst durchzuführen auch im Hinblick auf die die untergeordnete Verkehrsbedeutung der Straße verneint. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass eine Vielzahl von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit geringer Verkehrsbedeutung zu bestreuen wäre, was einen unzumutbar hohen sachlichen und personellen Aufwand mit sich bringen würde.

Keine Pflicht zum Tätigwerden wegen Meldung von Glatteis

Eine Verpflichtung der Kommune zum sofortigen Bestreuen der Straße ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kommune die Glättebildung im Bereich der Straße gemeldet wurde. Eine Kommune sei nicht gehalten, einen Winterdienst in der Weise vorzuhalten, dass sie unverzüglich durch bloße Meldung von Glatteisbildung tätig werden muss, ohne dass es auf die angeführten Kriterien überhaupt ankäme.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll