VKU begrüßt Erleichterungen beim Heizstrom

Änderungen bei Preisbremsengesetzen beschlossen

Die Koalitionsfraktionen im Bundestag haben sich auf mehrere Anpassungen bei den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen verständigt, die am heutigen Freitag zur abschließenden Beschlussfassung vorliegen.


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Vor allem die angepassten Regelungen zum Heizstrom stoßen beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU) auf große Zustimmung.

Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) sagte am Freitag in Berlin:

„Die vom VKU mehrfach geäußerte Hauptkritik zum Heizstrom wurde von den Koalitionsfraktionen aufgegriffen und mit Änderungen am Gesetzentwurf umgesetzt. Die nun beschlossenen Änderungen beim Heizstrom stellen für die Energieversorger eine erhebliche Erleichterung dar. Wir begrüßen ausdrücklich, dass zusätzliche Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern von Heizstrom vom Energieversorger auch pauschal in einer Einmalzahlung bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden kann.

Während der 1. Entwurf zur Anpassungsnovelle der Preisbremsengesetze noch einen rückwirkend abgesenkten Referenzpreis für Nutzer von Wärmepumpen und Direktheizungen vorsah, ist nunmehr vorgesehen, dass Stromversorger für Kunden mit HT/NT-Tarifen für die Niedertarifzeit ab August 2023 einen Referenzpreis von 28 Ct/KWh ansetzen müssen, der dann mit dem Referenzpreis 40 Ct/KWh für die Hochtarifzeit zeitlich gewichtet werden muss. Durch die Neuregelung erübrigen sich aufwändige Nachforschungen, ob eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung betrieben wird.

Zwei unserer Kritikpunkte bleiben dagegen bestehen:

Das überarbeitete Gesetz lässt weiterhin viele Kommunen und kommunale Unternehmen im Unklaren, ob auch sie von den Regelungen im Preisbremsengesetz profitieren können. Die beihilferechtlichen Regelungen in den Energiepreisbremsengesetzen verursachen große Probleme für Gebietskörperschaften und für andere juristische Personen, die sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch tätig sind. Die Abgrenzung von hoheitlichen zu wirtschaftlichen Tätigkeiten ist im Einzelfall sehr schwierig vorzunehmen und daher auch weder für Kommunen noch für Energieversorger praktikabel. Wir hatten uns für eine Regelung eingesetzt, mit der explizit geringfügige unternehmerische Tätigkeit von Gebietskörperschaften ausgenommen wird, vergleichbar mit der geltenden Regelung für Forschungseinrichtungen.

Wir begrüßen die Härtefallregelung für Unternehmen mit untypisch niedrigen Energieverbräuchen während der Pandemiezeit, bedauern aber, dass die kommunalen Bäder von dieser Regelung ausgeschlossen bleiben. Dies bleibt eine ärgerliche Benachteiligung von Kommunen, die mit ihren Bädern wichtige Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen. 

VKU Verband kommunaler Unternehmen e. V. direkter Link zum Artikel