VKU begrüßt Preisanreize für Kundinnen und Kunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, lehnt aber starre Beschränkungen für sogenannte Spitzenglättung ab

§14a Energiewirtschaftsgesetz

Paragraph § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht vor, dass Verteilnetzbetreiber den Strombezug von steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie zum Beispiel Elektromobilen und Wärmepumpen bei Netzüberlastung im Interesse aller Kundinnen und Kunden zeitweise dimmen dürfen.


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Anlässlich des Endes der Frist zur Stellungnahme zu zwei Festlegungsentwürfen der für die Ausgestaltung des Gesetzes beauftragten Bundesnetzagentur sagt Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU):

„Der VKU begrüßt die Vorschläge der Bundesnetzagentur zur Integration sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen in das Stromnetz. Sie ermöglichen es Netzbetreibern, den Strombezug in Engpasssituationen kurzzeitig zu dimmen und schaffen gleichzeitig Preisanreize für Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihren Stromverbrauch, freiwillig zeitlich in sogenannte Niedriglastzeiten verlagern, zum Beispiel beim Laden des Elektroautos an der Wallbox. Dieses Aussteuern ist sinnvoll, notwendig und dient der Netzstabilität. Mit diesem Instrument schaffen wir uns auch den zeitlichen Spielraum für den notwendigen Netzausbau. Zugleich dient dieses Instrument dazu, mehr E-Autos und Wärmepumpen trotz beschränkter Netzkapazitäten anzuschließen und damit den Hochlauf von E-Mobilität und elektrifizierter Wärmeversorgung zu unterstützen.

Kritisch sehen wir allerdings die konkrete Ausgestaltung der Steuerungseingriffe für Netzbetreiber. Geplant ist, dass mögliche Steuereingriffe auf maximal zwei Stunden täglich, der Strombezug auf minimal 4,2 Kilowatt begrenzt werden. Diese Eingriffe sind für uns zu starr, hier ist mehr Flexibilität vonnöten. Ein begrenzter Steuerungsumfang und grundsätzlich begrenzte Steuerungstiefe stellen auch vor dem Hintergrund einer sofortigen Anschlusspflicht (seitens der Netzbetreiber) in Summe den Nutzen des Instruments in Frage.

Zudem müssen die Umsetzungsfristen noch sinnvoll aufeinander abgestimmt werden. Der Festlegungsentwurf verpflichtet Netzbetreiber unter anderem zur Vorlage eines Mustervertrags bis zum 1. Oktober 2024. Zugleich sollen die Regelungen bereits ab 1. Januar 2024 in Kraft treten und die Steuerung ab dann möglich sein. Das ist unlogisch und realitätsfern. Für einen erfolgreichen Start müssen massengeschäftstaugliche Standardvorgaben vor der Anwendung erarbeitet werden und nicht erst ein dreiviertel Jahr später.

Die nun von der BNetzA vorgesehene „Dreistufigkeit der Rabattierung“ für Kunden halten wir für zu kompliziert und in der Abwicklung für zu aufwändig, mit Blick auf das zu erreichende Ziel. Wir halten eine pauschale Netzentgeltrabattierung, das heißt einen festen jährlichen Rabattbetrag, für sinnvoller und den besseren Anreiz für die Kunden. Eine andere mögliche Variante sind verschiedene Netztarifstufen. Wichtig ist, dass das Rabattmodell möglichst einfach ist.“

VKU Verband kommunaler Unternehmen e. V. direkter Link zum Artikel