VKU empfiehlt direkte und pauschale Entlastung für Heizstromkunden

Anhörung zur Anpassungsnovelle zu den Preisbremsengesetzen

Anlässlich eines Anhörungstermins am heutigen Mittwoch im Ausschuss Klimaschutz- und Energie des Deutschen Bundestags zum Entwurf einer Anpassungsnovelle zu den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen sagt Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU), der als Experte in die Ausschussanhörungen eingeladen war:


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„Es ist richtig, dass mit dem Gesetzentwurf bestehende Regelungen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz klargestellt, Regelungslücken geschlossen und ein effektiver Vollzug der Energiepreisbremsen gewährleistet werden soll. Wir begrüßen, dass eine Härtefallregelung für Unternehmen vorgesehen ist, bei denen das Referenzjahr 2021 aufgrund zum Bespiel von Corona kein sinnvoller Anknüpfungspunkt ist. Es ist richtig, dass diese Härtefallregelung über die Behörden abgewickelt wird.

Grundsätzlich gilt: Die vorgesehenen Anpassungen dürfen die Preisbremsengesetze nicht verkomplizieren. Leider stehen pragmatischen Lösungen für von der Pandemie oder der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen neuen unvertretbar aufwändige Korrekturverfahren beim Heizstrom gegenüber.

Wir lehnen die Einführung einer zusätzlichen Regelung im Strompreisbremsengesetz für Heizstrom ab. Das beträfe etwa zwei Millionen Versorgungsverhältnisse und würde bei den Energieversorgern zu einem erheblichen Mehraufwand in der IT führen, der in keinem Verhältnis steht. Stattdessen sollten Heizstromkundinnen und -kunden pauschal und direkt entlastet werden. Instrumente zur finanziellen Entlastung sind Aufgabe des Staates. Deshalb appelliere ich von dieser Änderung der Preisbremsengesetze abzusehen und einfachere Lösungen zu beschließen.

Der aktuelle Gesetzentwurf lässt viele kommunale Unternehmen im Unklaren, ob auch sie von den Regelungen im Preisbremsengesetz profitieren können. Die beihilferechtlichen Regelungen in den Energiepreisbremsengesetzen verursachen große Probleme für Gebietskörperschaften und für andere juristische Personen, die sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch tätig sind.

Die Energiepreisbremsengesetze treffen keine Aussage dazu, wie im Einzelfall zu bestimmen ist, welche Energiemengen hoheitlichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Abgrenzung von hoheitlichen zu wirtschaftlichen Tätigkeiten ist im Einzelfall sehr schwierig vorzunehmen und daher auch weder für Kommunen noch für Energieversorger praktikabel. Sinnvoll wäre eine Regelung, mit der explizit geringfügige unternehmerische Tätigkeit von Gebietskörperschaften ausgenommen wird, vergleichbar mit der geltenden Regelung für Forschungseinrichtungen.“

VKU Verband kommunaler Unternehmen e. V. direkter Link zum Artikel