Zustimmung und Kritik zum Referentenentwurf des „Wärmeplanungsgesetzes“

Positive und negative Aspekte im Entwurf

Anlässlich des Endes der Frist zur Stellungnahme zum zweiten Referentenentwurf zum „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (kurz: Wärmeplanungsgesetz, WPG) am heutigen Mittwoch sagt Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des VKU:


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„Kommunale Wärmepläne sind das ideale Instrument für die Wärmewende, um die Klimaziele zu erreichen. Was wir benötigen, sind realistische Vorgaben, die von Stadtwerken und kommunalen Energieversorgern vor Ort umgesetzt werden können. Der überarbeitete Referentenentwurf zum Wärmeplanungsgesetz zeigt, dass unsere Kritik in wichtigen Punkten aufgegriffen wurde und das federführende Bauministerium um pragmatischere und flexiblere Lösungen bemüht ist. Das erkennen wir ausdrücklich an.
Der VKU bewertet daher eine Vielzahl von Punkten im Entwurf positiv, auch wenn er aus unserer Sicht weiterhin zu überladen ist und viele Möglichkeiten zur Vereinfachung bieten würde, die nicht genutzt wurden. Vor allem die Vorgaben zum Ablauf der Wärmeplanung und zur Datenbereitstellung könnten noch deutlich abgespeckt werden. Die Anforderungen sind zu kleinteilig. Dazu kritisieren wir u.a. fehlende konkrete Finanzierung, unrealistische Fristen sowie zu lockere Vorgaben im Umgang mit sensiblen Daten.“

Positiv sind folgende Punkte:

  • Flexiblere Dekarbonisierungsvorgaben

Der Ausbau von Wärmenetzen ist für die Umsetzung der Wärmwende vor allem in urbanen Gebieten von zentraler Bedeutung. Die kommunalen Wärmenetzbetreiber planen den Aus- und Umbau der Netze auf Basis der BEW-Transformationspläne. Die nunmehr vorgesehenen Zwischenziele für 2030 und 2040 weichen nachträglich von der flexiblen BEW-Logik ab. Obgleich der VKU die Reduzierung des 2030-Zwischenziels von 50 auf 30 Prozent klimaneutraler Wärme explizit würdigt und die Zielsetzung, zusätzliche Flexibilität zu schaffen, anerkennt, so sollte auf die nachträgliche Einführung von pauschalen Zwischenzielen bei den Erzeugungsanteilen verzichtet werden.

  • Erweiterung der Kategorien für Wärmeversorgungsgebiete

Für eine umfassende kommunale Wärmeplanung, die auch einen tatsächlichen Mehrwert für alle betroffenen Akteure liefert, müssen alle Versorgungsoptionen abbildbar sein. Im ursprünglichen Referentenentwurf fehlte vor allem die Möglichkeit, Wasserstoffnetzgebiete ausweisen zu können. Es ist gut, dass diese Option nun im Rahmen der Wärmeplanung gesetzlich verankert ist und berücksichtigt werden kann. Die Verbindung zum Gebäudeenergiegesetz ist dabei wesentlich, da Wärmeplanung durch die Kommune und das Gebäudeenergiegesetz für den Betreiber der Heizungsanlage eng miteinander verzahnt sein müssen.

  • Anrechenbarkeit von Wärme aus thermischer Abfallbehandlung

Wir begrüßen auch, dass die Wärme aus der thermischen Abfallbehandlung weiterhin bei der Dekarbonisierung der Wärmenetze vollumfänglich anrechenbar ist. Um die Wärmewende zielstrebig und effizient zu erreichen, müssen alle klimaneutralen Energien ohne Einschränkungen nutzbar gemacht werden.

Der VKU kritisiert folgende Punkte:

  • Fristen und flächendeckende Wärmeplanung

Die im Referentenentwurf vorgesehenen Fristen für die Erstellung der Wärmepläne erhöhen in unnötiger Weise den Zeitdruck auf die Kommunen. Wir werben nachdrücklich für eine Verlängerung um jeweils 6 Monate bis zum Jahresende, also 31. Dezember 2026 (für Kommunen größer als 100.000 Einwohner), beziehungsweise 31. Dezember 2028 (Kommunen kleiner als 100.000 Einwohner), wie es ursprünglich vorgesehen war.
Es ist wichtig, auch in ländlichen Regionen auf klimaneutrales Heizen umzustellen. Deshalb ist es richtig, wie vom VKU vorgeschlagen, auch kleinere Städte und Gemeinden zu einer Wärmeplanung zu verpflichten. Damit die Kommunen die Wärmeplanung mit der gegebenen Sorgfalt durchführen können, sollten auch hier alle Möglichkeiten der Vereinfachung genutzt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund eingeschränkter Kapazitäten von Planungsbüros.
Die vollständige Kostenerstattung für die Planerstellung, das einzusetzende Personal und notwendiger Ressourcen sowie die Fortschreibung der Pläne muss gewährleistet sein. Auch die Aufwendungen von Stadtwerken und kommunalen Unternehmen sind vollumfänglich zu erstatten.

  • Fehlende konkrete Finanzierung

Ein weiteres Manko ist, dass der immense Finanzierungsbedarf für den Ausbau und die Herstellung klimaneutraler Wärmenetze unerwähnt bleibt. Der VKU widerspricht insofern der Annahme der Bundesregierung, dass zusätzliches Ordnungsrecht für die beschleunigte Emissionsminderung in der Fernwärme erforderlich ist. Daher besteht weiterhin ein Missverhältnis zwischen ordnungsrechtlichen Vorgaben und anreizenden Instrumenten. Die kommunale Fernwärmewirtschaft wird in den kommenden Jahrzehnten milliardenschwere Investitionen stemmen müssen. Die Wirtschaftlichkeit entsprechender Investitionen kann nur gewährleistet werden, wenn die finanzielle Förderung (über die BEW) verstetigt und mit ausreichenden Finanzmitteln unterlegt wird.
Erforderlich sind mindestens drei Milliarden Euro an Fördermitteln pro Jahr. Klare Angaben dazu sind für Investitionen einfach erforderlich und helfen den Transformationsprozess zu beschleunigen. Wir fordern einen gesetzlichen Förderanspruch für Maßnahmen zum Aus- und Umbau von Wärmenetzen.

  • Erhebung von sicherheits- und wettbewerbsrelevanten Daten

Im Zusammenhang mit der Datenerhebung durch die planungsverantwortliche Stelle bedarf es strengerer Vorkehrungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie vertraulicher Informationen zu Kritischen Infrastrukturen, insbesondere wenn eine Beauftragung von Dritten erfolgt. Gleiches gilt für die Bekanntgabe der Ergebnisse der Wärmeplanung. Es dürfen keinerlei sicherheits- und wettbewerbsrelevante Daten an unbefugte Personen oder die Öffentlichkeit gelangen.

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