Ab 1. März: Schonzeit für Hecken und Gebüsche!

Gärtnerinnen und Gärtner aufgepasst: vom 1. März bis zum 30. September gilt die alljährliche Schonzeit für Hecken und Gebüsche!


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Das Zurückschneiden oder gar Roden der Gehölze ist dann nicht mehr möglich. Erlaubt sind nur behutsame Form- und Pflegeschnitte, wie zum Beispiel das Zurückschneiden der austreibenden Zweige. Ein maßvoller Rückschnitt kann auch erforderlich sein, wenn die Zweige und Blätter in Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder wenn an Ein- und Ausfahrten die Sicht auf die Straße oder auf den Bürgersteig versperrt wird.

Im Frühling und Sommer dienen Hecken und Gebüsche den heimischen Vögeln, Insekten, Säugetieren, Reptilien und Amphibien als Schutz,- Schlaf- und Ruheplatz und zur Aufzucht des Nachwuchses. Auch sind die Samen, Knospen, Blätter und Blüten der Pflanzen wertvolles Futter für die Tiere.

Deshalb sollte auch beim erlaubten behutsamen Form- und Pflegeschnitt immer vorsichtig überprüft werden, ob sich nicht ein bewohntes Nest im Gezweige verbirgt. In dem Fall sollte der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen.

Wer in der Schonzeit zum „Kahlschlag“ ansetzt, verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Rhein-Sieg-Kreis direkter Link zum Artikel