Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.
Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten
E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen
In der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit sollen die in der freien Natur und Landschaft lebenden Tiere, die durch freilaufende Hunde gestört werden könnten, besonders geschützt werden. Elterntiere könnten panikartig fliehen und ihre Jungtiere vernachlässigen. Es ist daher unbedingt notwendig, die wild lebenden Tiere in ihren Lebensräumen weitestgehend ungestört zu lassen und so die sichere Aufzucht und damit den Fortbestand der Arten zu sichern.
Das zählt zur freien Landschaft
Die freie Landschaft umfasst nach der Auslegung des Gesetzes unter anderem auch die innerstädtischen Grünflächen wie beispielsweise den Kleinen und Großen Bürgerbusch, den Utkiek, die Deiche und sonstige Bereiche an Gewässern wie etwa den Swarte-Moor-See, den Drielaker See, den Tweelbäker See oder die Bornhorster Seen. Die Wanderwege durch die Grünzüge und Grünbereiche sind ebenfalls zur freien Landschaft zu zählen, sodass Hunde auch dort anzuleinen sind. Die wesentlichen Bereiche wurden entsprechend beschildert, es gelten allerdings die gesetzlichen Vorschriften. Ausgenommen von der Regelung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie beispielsweise auch verkehrsberuhigte Bereiche und wenig befahrene Straßen.
Hier gilt eine ganzjährige Anleinpflicht
In einigen Schutzgebieten gilt aufgrund der jeweiligen Schutzgebietsverordnung teilweise auch eine ganzjährige Anleinpflicht für Hunde. Dies trifft beispielsweise für den Bereich der Hausbäkeniederung (unter anderem mit dem Schwanenteich und der Tonkuhle), die Haarenniederung, den Blankenburger Holz und Klostermark mit dem Blankenburger See sowie das Bahndammgelände Krusenbusch zu.
Im Eversten Holz gilt seit Februar 2016 aus ordnungsrechtlichen Gründen eine ganzjährige Anleinpflicht. Im Zeitraum vom 1. April bis 15. Juli gilt die Anleinpflicht auch im Bereich der dort ausgewiesenen Freilauffläche.
Weitere Informationen
Eine Übersicht über die Bereiche, in denen die Anleinpflicht gilt, kann online unter www.oldenburg.de/anleinpflicht » heruntergeladen werden. Hier gibt es auch detaillierte Informationen zu den Freilaufflächen. Seit 2013 sind während der Brut- und Setzzeit mittlerweile sieben Flächen ausgewiesen, auf denen Hunde auch in diesem Zeitraum frei laufen dürfen.