Ob lebendig oder nicht:

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Besitz und Verkauf sind nur ausnahmsweise erlaubt

Zum Internationalen Tag des Artenschutzes am Sonntag, 3. März, informiert das Regierungspräsidium Gießen über Erbstücke und Speicherfunde


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Gießen. Nicht alles Rare darf ohne Weiteres zu Barem gemacht werden. „Der Elfenbeinschmuck von Oma Marie, die Krokodilledertasche von Tante Erna oder das Leopardenfell von Onkel Walter – das ist doch noch was wert. Kann ich das nicht gut verkaufen?“ Hier ist Vorsicht angesagt, wie das Regierungspräsidium Gießen zum Internationalen Tag des Artenschutzes am Sonntag, 3. März, berichtet.

„Alle diese Gegenstände, die hier beispielhaft genannt sind, unterliegen dem internationalen Artenschutz“, erläutert Corinna Vahrenkamp, Sachbearbeiterin im Artenschutzteam des RP Gießen. „Nicht nur der Verkauf, sondern sogar der Besitz sind nur ausnahmsweise erlaubt.“ Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen oder kurz CITES beschränkt den Handel mit vielen Tier- und Pflanzenarten – auch wenn die Tiere längst tot sind und verarbeitet wurden. Bei manchen Tierarten gilt sogar ein vollständiges Handelsverbot, etwa bei Nashörnern. „Diese Verbote sollen helfen, den Schutz der vom Aussterben bedrohten Arten in ihren Herkunftsländern durchzusetzen“, sagt sie.

Deshalb rät das Regierungspräsidium: Wer persönliche Schätze zum Verkauf anbieten möchte, sollte vorher erst prüfen, ob diese unter den Artenschutz fallen, unter welchen Voraussetzungen der Verkauf erlaubt ist und welche Dokumente für den Verkauf benötigt werden. Nähere Informationen sind bei dem Artenschutzteam des Regierungspräsidiums Gießen erhältlich. Ansprechpartnerin ist Corinna Vahrenkamp (Tel. 0641 303-5555, E-Mail: corinna.vahrenkamp@rpgi.hessen.de).

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