Vorsicht bei Aufenthalt in Wald, Moor und Heide aufgrund Trockenheit!

Der Landkreis Grafschaft Bentheim bittet um Vorsicht bei Waldspaziergängen.

Die gesetzliche Regelung im niedersächsischen Waldgesetz sieht in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober ein Verbot von offenem Feuer und Rauchen in Wald, Moor und Heide vor.


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„Selbst ohne Waldbrandverordnung gilt dieses Verbot auch in unmittelbarerer Nähe zu diesen Gebieten“, betont Paul Uphaus, Leiter der unteren Naturschutz- und Waldbehörde des Landkreises.

Die jüngsten Ereignisse im Gildehauser Venn haben nach Auffassung des Landkreises gezeigt, dass eine erhöhte Umsicht bei Spaziergängern und anderen Erholungssuchenden notwendig ist, damit es nicht zu vergleichbaren Vorfällen wie am Osterwochenende kommt. Im Gildehauser Venn war es am Ostersonntag aus bisher ungeklärter Ursache zu einem Flächenbrand gekommen, der nur schwer durch die Feuerwehr bekämpft werden konnte. Uphaus weist daher darauf hin, dass jeder seinen Beitrag dazu leisten kann, solche Brandgefahren zu minimieren. „Dazu gehört nicht nur das Unterlassen von offenem Feuer oder Rauchen, sondern zum Beispiel auch, Autos nur auf befestigten Flächen abzustellen. Denn ein heißer Auspuff oder Katalysator stellt ebenfalls eine ernst zu nehmende Gefahr bei Trockenheit dar“, erläutert Uphaus.

Nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes ist ein Betretungsverbot in Moor, Wald und Heide noch nicht notwendig. „Dies bedeutet aber nicht, dass keine besondere Vorsicht bei Waldspaziergängen oder sonstigen Ausflügen geboten ist“, so Uphaus.

Die Rettungsleitstelle des Landkreises weist abschließend darauf hin, dass die in der Grafschaft nahezu flächendeckend vorhandenen sog. Notfallpunkte (z.B. an Schutzhütten) beim Absetzen eines Notrufes hilfreich sein können, um in schwierigem Gelände präzise Angaben zur Lokalisierung zu machen.

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