Waldbrandgefahr: Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt Waldbrandverordnung

Waldbrandgefahr: Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt Waldbrandverordnung
Waldbrandgefahr: Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt Waldbrandverordnung

Rauchen, Feuer anzünden und Verlassen der Wege in Wald, Moor und Heide verboten

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit hat der Landkreis Grafschaft Bentheim eine Waldbrandverordnung erlassen, die ab sofort gilt.


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Demnach ist es ist verboten, in Wäldern, Mooren und Heidegebieten Straßen, befahrbare Wege sowie markierte Wander- und Reitwege zu verlassen. Außerdem ist es untersagt, in diesen Bereichen oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen zu hantieren.

Ausgenommen vom Verbot sind die Erledigung öffentlicher Aufgaben sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken.

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat sich in Abstimmung mit den Waldbrandbeauftragten zu diesem Schritt entschieden. „Laut Deutschen Wetterdienst steigt die Waldbrandgefahr täglich. Darum haben wir gewisse Verhaltensregeln im Rahmen einer Verordnung vorgeschrieben“, so Paul Uphaus, Leiter der unteren Naturschutz- und Waldbehörde beim Landkreis Grafschaft Bentheim.

Ein Verstoß gegen die Verordnung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Generell gilt, im Wald und in der freien Natur, erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen, so auch bei Freizeitaktivitäten. Im Wald ist das Rauchen grundsätzlich vom 1. März bis zum 31. Oktober nicht gestattet. Waldbrandgefahr geht ebenfalls von liegengelassenen Flaschen und Glasscherben, aber auch durch achtlos aus dem Autofenster geworfene Zigarettenkippen aus.

Alle Waldbesucher sollten zudem Wald-Zufahrtswege nicht mit Fahrzeugen blockieren, sondern diese nur auf ausgewiesenen Parkplätzen abstellen. Die Fahrzeuge sollten nicht über trockenem Bodenbewuchs stehen. Wird ein Waldbrand bemerkt, ist sofort die Feuerwehr über die Notrufnummer 112 zu alarmieren.

Die Waldbrandverordnung wird erst wieder aufgehoben, sobald die erhöhte Waldbrandgefahr nicht mehr besteht.

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