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Sobald die schriftliche Begründung des Urteils vorliegt, werde das Ministerium diese sorgfältig auswerten und verbleibende Handlungsoptionen ausloten. Mit dem Urteil hat das Gericht zwar die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt, allerdings auch festgestellt, dass die Praxis der Tötung männlicher Eintagsküken nicht vereinbar ist mit dem Grundsatz des Tierschutzes.
"Das Bundeverwaltungsgericht hat klar von einer Übergangszeit gesprochen. Ich erwarte daher, dass angesichts des erheblichen technischen Fortschritts das Bundeslandwirtschaftsministerium schnellstmöglich die Rahmenbedingungen fördert, das Töten männlicher Küken zu unterbinden. Gemeinsames Ziel aller Beteiligten muss ein Ausstieg aus der Kükentötung sein. Die Wirtschaft soll schnellstmöglich auf tierschützende Praktiken bei der Legehennen-Erzeugung umsteigen. Die Methoden zur frühzeitigen Geschlechtsbestimmung im Ei stehen kurz vor der Marktreife, sind also sehr zeitnah umsetzbar", sagte Ministerin Heinen-Esser.
Nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums werden in Deutschland jedes Jahr etwa 45 Millionen männliche sogenannte Eintagsküken getötet. Ministerin Heinen-Esser ruft Verbraucherinnen und Verbraucher dazu auf, auch mit ihrem Einkaufsverhalten Einfluss zu nehmen: "Schon heute gibt es Alternativen im Lebensmitteleinzelhandel wie etwa die Mast von Bruderhähnchen oder die Aufzucht von Hühnern, die sowohl Eier legen als auch Fleisch ansetzen. Auch Methoden zur frühzeitigen Geschlechtsbestimmung im Ei stehen kurz vor der Marktreife."
Hintergrund
Auf Veranlassung des nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsministeriums hatten im Jahr 2013 die zuständigen Veterinärämter Brütereien die Tötung männlicher Eintagsküken in Nordrhein-Westfalen untersagt. Dagegen klagten Unternehmen, woraufhin das Verwaltungsgericht Minden und das Oberverwaltungsgericht Münster die Untersagungsverfügungen als rechtswidrig aufgehoben und die Tötung männlicher Eintagsküken in Brütereien als gesetzeskonform eingestuft haben. Sie sei nach Abwägung aller Belange tierschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Daraufhin wurde das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angerufen.