Regierung sieht keinen Verstoß gegen das Klimaschutzgesetz

Klimaschutz und Energie — Antwort — hib 253/2024

Deutschland hat sich ehrgeizige Klimaziele gesetzt, aber mit der Umsetzung hapert es vor allem im Verkehr und bei Gebäuden. Die Bundesregierung muss einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zufolge sofort gegensteuern. Gegen das Urteil hat die Bundesregierung Revision eingelegt.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

In ihrer Antwort 20/11080) auf die Kleine Anfrage der Unionsfraktion (20/10814) zum „Gerichtsverfahren zum Klimaschutz“ erklärt die Bundesregierung : „Nach geltendem § 8 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) legt das zuständige Bundesministerium innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vor, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt, wenn die Emissionsdaten eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor in einem Berichtsjahr ausweisen. Daraufhin berät die Bundesregierung über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren.“

Nach Ansicht der Bundesregierung liegt ein Verstoß gegen § 8 Absatz 2 KSG nicht vor. Das am 4. Oktober 2023 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 beinhalte auch die Maßnahmen, die die Bundesregierung nach § 8 Absatz 2 KSG aufgrund einer Überschreitung der Jahresemissionsmengen in den Sektoren Verkehr und Gebäude beschlossen habe. Es sei aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich, Sofortprogramme und Klimaschutzprogramme zwingend in getrennten Beschlüssen zu fassen. Im Sinne eines kohärenten Gesamtkonzepts müsse es vielmehr möglich sein, beide Programme in einem übergreifenden Gesamtklimaschutzprogramm zusammenzufassen.

Deutscher Bundestag direkter Link zum Artikel