Schutz von Wohngebäuden gegen Fluglärm

Seit 31. Dezember 2015 können Eigentümer von Grundstücken, die mit Wohngebäuden bebaut sind, die Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen geltend machen

Grundlage für die Erstattungsregelungen ist das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Wie die Pressestelle des Landratsamtes Rastatt mitteilt, sind im Landkreis hiervon Teile der Gemeinden Hügelsheim und Rheinmünster betroffen.

Voraussetzung für einen eventuellen Anspruch ist, dass das Grundstück innerhalb der „Tag-Schutzzone 1“ bzw. der „Nacht-Schutzzone“ des Lärmschutzbereichs des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden liegt.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Außerdem dürfen die Maßnahmen erst nach Festsetzung des Lärmschutzbereiches vorgenommen worden sein, das heißt nach dem 30. Dezember 2010.

Weiterhin ist ein Anspruch daran geknüpft, dass nicht schon im Rahmen anderweitiger Programme des Flughafens früher Aufwendungen für ausreichende bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet worden sind. Zu den förderfähigen Maßnahmen einschließlich Belüftungseinrichtungen zählen bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen, die die Einwirkung durch Fluglärm mindern.

Ob ein Grundstück in eine der erstattungsfähigen Lärmschutzzonen fällt und ob generell ein Anspruch besteht, kann bei der Landkreisbehörde abgeklärt werden.

Information: Landratsamt Rastatt, Amt für Baurecht, Naturschutz, Recht und Ordnung, Telefon 07222 381-4108 oder per E-Mail an amt41@landkreis-rastatt.de sowie unter www.landkreis-rastatt.de (Stichwort Schallschutz).

Landratsamt Rastatt