Stadt muss über Lärmschutzfragen neu entscheiden

Fürther Gustavstraße

Mit Urteil vom 25. November 2015, zu dem die Entscheidungsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Stadt Fürth verpflichtet, über das Lärmschutzbegehren eines Hauseigentümers in der dortigen Gustavstraße nach gerichtlichen Maßgaben neu zu entscheiden. Ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013 hat der BayVGH teilweise abgeändert.


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Bei der Fürther Gustavstraße handelt es sich um eine beliebte „Kneipenmeile“ in der Altstadt. Zugleich liegt die Gustavstraße im Geltungsbereich de s Bebauungsplans Nr. 001 der Stadt Fürth aus dem Jahr 1988, dessen zentrales Anliegen es ist, Wohnnutzungen vor unzumutbarem Lärm zu bewahren, der von Gaststätten ausgeht.

Der BayVGH stellt klar, dass hinsichtlich der Innengastronomie die Grenzwerte der TA Lärm maßgeblich seien. Hinsichtlich der Außengastronomie einschließlich der Freischankflächen von Gaststätten gelte die TA Lärm demgegenüber nicht. Insoweit bedürfe es einer Einzelfallbetrachtung. Im vorliegenden Fall seien insoweit sowohl der Schutzzweck des Bebauungsplans Nr. 001 als auch der Charakter der Gustavstraße als „Kneipenmeile“ zu würdigen.

Hinsichtlich des Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit von 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr bedürfe es in verfahrensmäßiger Hinsicht eines Beschlusses des Stadtrats, der bislang nicht vorliege. Die inhaltlichen Voraussetzungen für ein solches Hinaus schieben lägen gegenwärtig jedoch ebenfalls nicht vor. Es sei allerdings denkbar, dass solche Voraussetzungen wenigstens teilweise geschaffen werden könnten. Jedoch müsse eine achtstündige Nachtruhe gewährleistet bleiben. Darüber hinaus müssten im fraglichen Bereich besondere örtliche Verhältnisse gegeben sein. Bezogen auf die Gustavstraße komme ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr grundsätzlich hinsichtlich derjenigen Nächte in Betracht, di e einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorausgingen. Allerdings sei ausweislich der im Bereich Gustavstraße auftretenden Lärmbelastungen offenbar noch nicht hinreichend sichergestellt, dass die Freischankflächen die Nachtruhe ab 23.00 Uhr tatsächlich einhielten. Auch die Lärmbelastung durch nicht gaststättenbezogene Feierlichkeiten an Wochenenden sei von Bedeutung.

Gegen Raucherlärm müssten die Behörden jedenfalls i n Dorf-, Misch- und Kerngebieten zwar regelmäßig nicht selbst einschreiten. Allerdings seien die Gastwirte hier behördlich dazu zu verpflichten, selbst oder durch Beauftragte auf vor dem Lokal verweilende Gäste gegebenenfalls lärmmindernd einzuwirken. Das Anbringen von Hinweisschildern genüge insoweit nicht.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegt werden.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.11.20 15, Az. 22 BV 13.1686)

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