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Sachverhalt
Die Antragstellerin in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem der vorherige Eigentümer eine Gärtnerei betrieben hatte. Zum Zeitpunkt des Rechtsstreits befanden sich auf dem Grundstück noch diverse Abfälle, die aus dem Gärtnereibetrieb stammten (Blumentöpfe, Altholz, Chemikalien etc.). Die zuständige Behörde gab der Grundstückseigentümerin durch Ordnungsverfügung auf, die Abfälle zu entsorgen. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim VG Cottbus, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
VG Cottbus: Mangelhafte Störerauswahl
Dem VG Cottbus zufolge begegnete die in der Ordnungsverfügung auferlegte Pflicht zur Entsorgung der auf dem Grundstück abgelagerten Abfälle rechtlichen Bedenken. Die Behörde habe ihr Ermessen im Rahmen der Auswahl des Entsorgungspflichtigen („Störerauswahl“) fehlerhaft ausgeübt. Ihr war zwar bekannt, dass auf dem Grundstück in der Vergangenheit eine Gärtnerei betrieben wurde und auch vermutete sie, dass die Abfälle in diesem Rahmen angefallen waren. Die gegen die jetzige Grundstückseigentümerin gerichtete Ordnungsverfügung erließ sie indes auf Grundlage der Feststellung, der Gärtnereibetrieb existiere nicht mehr und der damalige Eigentümer sei verstorben. Ermittlungen, ob ggf. persönlich haftende Leitungspersonen der ehemaligen Gärtnerei existieren oder potentielle Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen werden können, habe die Behörde nicht angestellt, obwohl die Antragstellerin den Gesamtrechtnachfolger des ehemaligen Eigentümers ausfindig gemacht und die Behörde darauf hingewiesen hat.
Dem VG Cottbus zufolge hätte die Behörde jedoch genau die Möglichkeit und die Bedingungen prüfen müssen, ob und inwieweit die abstrakte Pflicht zur Beseitigung der auf dem Grundstück gelagerten Abfälle auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangen ist. Denn das Abfallrecht sei durch eine fortdauernde Entsorgungsverantwortung geprägt.
[GGSC] verfügt über eine langjährige und hohe Expertise in Fragen des Kommunalwirtschaftsrechts.
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