GGSC - Organisation der Abfallwirtschaft [GGSC]
Die Abfallverbrennung wird ab 2024 bekanntlich in den nationalen Emissionshandel einbezogen, ab 2028 soll dann eine Einbeziehung in den EU-Emissionshandel erfolgen. Dies hat auch Auswirkungen auf Vergabeverfahren zur Verwertung von Abfällen.
Enge Straßen und Gassen stellen Entsorgungsunternehmen regelmäßig vor Herausforderungen bei der grundstücksnahen Abfallsammlung. Nicht immer ist das Befahren von Straßen mit den Entsorgungsfahrzeugen gefahrlos möglich. Besonderes Gefahrenpotenzial bergen in der Regel Rückwärtsfahrten. Deshalb sind diese grundsätzlich zu vermeiden und in vielen Situationen unzulässig. Auch für Vorwärtsfahrten gelten aber besondere Sicherheitsanforderungen. Können diese nicht eingehalten werden, stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Verbringens von Abfallbehältnissen an einen Sammelpunkt.
Zur Unterstützung der Digitalisierungsinitiative der Bundesregierung hat das Statistische Bundesamt bis Ende 2022 alle bei DESTATIS veröffentlichten Fachserien und Tabellenbände abgelöst und die Veröffentlichung auf das Portal GENESIS-Online umgestellt.
Die Abfallverbrennung wird ab 2024 in den nationalen Emissionshandel einbezogen. Mit der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EbeV 2030) stehen jetzt die wesentlichen Randbedingungen fest.
Die Abfallverbrennung wird ab 2024 in den nationalen Emissionshandel einbezogen. In einem Verordnungsentwurf werden die Anforderungen an die Emissionsberichterstattung formuliert.
Am Dienstag, den 06.12.2022 um 12.30 Uhr findet das 12. [GGSC] Expert:innen-Interview statt und zwar zu folgendem Thema: „Glyphosat im Honig – Schadensersatz? Wie lange ist Glyphosat noch erlaubt?“. Wir laden Sie herzlich ein, über Zoom hieran teilzunehmen.
Das Störfallrecht dient der Verhinderung von Störfällen und der Beherrschung von Unfällen, die durch gefährliche Stoffe verursacht werden. Anlagen werden als störfallrechtlich relevant eingeordnet, wenn in ihnen bestimmte Stoffe gelagert und dabei festgelegte Kapazitätsmengen überschritten werden. Auch Betreibende von Abfallbewirtschaftungsanlagen müssen sich mit dem Störfallrecht auseinandersetzen. Nicht unerhebliche Schwierigkeiten verursacht in der Praxis die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Abfälle vom Anwendungsbereich des Störfallrechts erfasst werden.
Der Gesetzgeber hat auf Grund der außergewöhnlichen Lage am Gasmarkt im Eiltempo ein Schnellverfahren und weitere Erleichterungen zur Umsetzung gasverbrauchsrelevanter Änderungen an immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen beschlossen. Das am 26.10.2022 in Kraft getretene 14. Gesetz zur Änderung des BImSchG knüpft an die bereits im Sommer mit dem Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken verabschiedeten Regelungen über zulässige Abweichungen auf Grund eines Brennstoffwechsels bei einer ernsten oder erheblichen Mangellage an. Die aktuellen Regelungen gelten für Änderungen. Sie machen die Anzeige oder Genehmigung einer Änderung teils ganz entbehrlich, sie ermöglichen eine verkürzte Öffentlichkeitsbeteiligung und eine schnellere Zulassung des vorzeitigen Beginns sowie weitere Ausnahmen von technischen Anforderungen.
Das OVG Schleswig hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter in die Betreiberstellung einer dem BImSchG unterliegenden Anlage einrückt, wenn er die Anlage kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortführt. War der Anlagenbetrieb allerdings schon vor der Insolvenzeröffnung eingestellt, kann der Insolvenzverwalter nicht mehr in die Betreiberstellung einrücken (Beschluss vom 21.06.2022, 5 LA 263/19).
Rechtsanwalt Dr. Markus Behnisch hat für die Verkäufer den Verkauf der Projektgesellschaft des Windparks Gaishecke an Octopus Energy Generation rechtlich begleitet. Dies betraf u.a. das öffentliche Genehmigungsrecht, die Sicherung der Nutzungsverträge und die Verhandlung des Windanlagenliefervertrages. Inzwischen hat auch die Realisierung des Windparks Gaishecke begonnen.
[GGSC]-Anwalt Dr. Markus Behnisch hat für die Procon GmbH und die Procon Solar GmbH den Verkauf eines Portfolios von Photovoltaik-Projekten mit einem Volumen von bis zu 800 MW in Brandenburg an die EnBW Solar GmbH begleitet.
In unserem Beitrag vom 28.09.2022 hatten wir uns einleitend mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Abfallwirtschaft zum Klimaschutz beiträgt. Wir hatten dargestellt, dass die Optimierung der Wertschöpfungskette und die Gewährleistung einer effizienteren, nachhaltigen Kreislaufführung von Stoffen und Materialien u.a. teure Investitionen, aber auch eine Vernetzung mit anderen Akteuren entlang der Prozesskette sowie in der Region erfordern. Dieser Kraftakt kann nur gelingen, wenn die digitalen Möglichkeiten und ihr enormes Einsparungspotenzial im Sinne der Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit voll ausgeschöpft werden.
Unser diesjähriges [GGSC]-Infoseminar am 23./24.06.2022 stand ganz im Zeichen des Klimaschutzes. Anlass und Gegenstand war u.a. das Klimaschutzgesetz. Dieses hat es sich zur Aufgabe gemacht, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Auch für den Sektor der Abfallwirtschaft wird dort die Minderung von Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 vorgeschrieben. Um diese Vorgabe erfüllen zu können, muss sich die Abfallwirtschaft der digitalen Transformation öffnen. Hier stehen die Unternehmen noch ganz am Anfang. In der Kreislaufwirtschaft ist Abfall eine wertvolle Ressource. Die Unternehmen müssen sich verstärkt mit Wertstoffketten und Ressourcenmanagement auseinandersetzen und abfallrelevante Prozesse effizienter gestalten. Damit dies gelingt, bedarf es digitaler Lösungen.
Am morgigen Mittwoch, den 28.09.2022 um 12.30 Uhr findet das 10. [GGSC] Expert:innen-Interview zum Thema „Ausweiten des Emissionshandels auf Entsorgungsanlagen“ statt. Wir laden Sie herzlich ein, über Zoom hieran teilzunehmen.
Mit diesem Beitrag möchten wir Sie auf ein im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichtes Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.07.2022 hinweisen. Das Rundschreiben enthält Fragebögen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) bei der Finanzverwaltung einreichen können, sofern diese ab dem 01.01.2023 erstmals steuerpflichtige Umsätze zu erklären haben oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.
Geht es um die Frage, ob juristische Personen des öffentlichen Rechts ab dem 01.01.2023 auf von ihnen erbrachte Leistungen Umsatzsteuer erheben müssen, kommt einem zunächst der vieldiskutierte § 2b UStG in den Sinn. Doch die Voraussetzungen des § 2b UStG sind bekanntermaßen hoch. Eine Alternative könnte die in § 4 Nr. 29 UStG enthaltene Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht darstellen, deren Anwendungsbereich aber lange ungeklärt war und die dadurch ein Schattendasein fristete. Nun hat das BMF Licht ins Dunkel gebracht.
Dass Anordnungen, Abfallbehälter über eine gewisse Entfernung – meist 100 bis 150 Meter – zur nächsten mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße zu verbringen, in aller Regel verhältnismäßig sind, haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Gerichte bestätigt. So jüngst auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht – und das bei einer von den Grundstückseigentümer:innen im konkreten Fall zurückzulegenden Transportstrecke von knapp 300 Metern.
Die neue allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV), die am 16.02.2022 in Kraft getreten ist, fordert u.a. von Schredderanlagen für Altholz zur Vorsorge gegen schädliche Staubemissionen die Einhausung bzw. Kapselung. Nach dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift sind keine anderen Techniken, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten würden, für den Anlagenbetreiber aber weniger gravierende Auswirkungen hätten, zugelassen. Aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgabe. Auch die technische Umsetzbarkeit in der Praxis bereitet den Anlagenbetreibern Schwierigkeiten.
Die Flut der Preisanpassungsbegehren, derer sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seit Beginn des Ukraine-Krieges ausgesetzt sehen, reißt auch mehr als fünf Monate nach Kriegsbeginn nicht ab. Nach wie vor sehen sich die örE teilweise unbegründeten, häufig aber überzogenen Preisanpassungsverlangen ihrer Auftragnehmer ausgesetzt.
In unserem Beitrag vom 09.02.2022 (Rubrik: GGSC/ Organisation der Abfallwirtschaft) hatten wir über die Fördermöglichkeiten für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge in der Abfallwirtschaft berichtet und insb. die Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV), zuletzt geändert am 21.03.2022 (KsNI), vorgestellt. Der im August 2021 gestartete erste Förderaufruf fand in der Branche großen Anklang: So sind Anträge in Höhe von rund 300 Millionen Euro eingegangen. Nunmehr ist der mit langem Vorlauf angekündigte zweite Förderaufruf veröffentlicht worden.
Das Bundesklimaministerium plant die Einbeziehung der Abfallverbrennung in den nationalen Emissionshandel ab 2023. Das Europäische Parlament möchte die Anlagen ab 2026 in den EU-Emissionshandel einbeziehen. Beide Gesetzgebungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen, das Bundeskabinett hat den vom BMWK vorgelegten Gesetzesentwurf am 13.07.2022 aber bereits angenommen.