GGSC - Organisation der Abfallwirtschaft [GGSC]
Der Bundeseinheitliche Qualitätsstandard (BQS) 10-1 „Deponiegas“ stellt strengere Anforderungen an eine ordnungsgemäße Deponieentgasung. In unserem 18. Expert:innen-Interview werden wir mit Jan B. Deubig (Vorstand der Zentralen Abfallwirtschaft Kaiserslautern/ Zweiter stellvertretender Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutsche Deponiebetreiber) u.a. folgende Fragen erörtern: Welche neuen Maßstäbe werden ab 2026 für die ordnungsgemäße Deponieentgasung und den bestimmungsmäßigen Betrieb von Deponieentgasungsanlagen gesetzt? Welche Nachweise sind erforderlich und wie bereiten sich Deponiebetreiber auf die neuen Herausforderungen vor?
Die Entsorgung von Böden, die mit per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) kontaminiert sind, entwickelt sich zu einer zentralen Herausforderung für die Abfallwirtschaft. Im Fokus steht dabei immer mehr die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Ablagerung auf Deponien eine geeignete Methode ist, PFAS endgültig aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen.
In unserem Artikel vom 29.07.2024 (Rubrik: GGSC/ Organisation der Abfallwirtschaft) hatten wir uns bereits mit den Vollzugsfragen der Bund-/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) in der Fassung vom 01.03.2024 auseinandergesetzt. Nunmehr hat die LAI die Vollzugsfragen zur ABA-VwV überarbeitet und neu veröffentlicht (Fassung vom 31.10.2024).
Die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG wird – nochmals – um zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2026 verlängert. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, die Besteuerung ihrer Umsätze weiterhin nach Maßgabe der alten (bis zum 31.12.2015 geltenden) Rechtslage durchzuführen, gilt somit: § 2b UStG ist erst für Leistungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2027 ausgeführt werden – vorausgesetzt, die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Anwendung des alten Rechts (§ 2 Abs. 3 UStG) wurde bzw. wird nicht vor diesem Zeitpunkt widerrufen.
Die Einstufung als Sortier- oder Vorbehandlungsanlage hat Folgen für Verfahrensanforderungen und Akzeptanz. Zur Optimierung der Kreislaufwirtschaft sollen für das Recycling zunehmend nicht mehr nur einzelne Stoffe vor der Verbrennung der Abfälle in einer Restabfallverbrennungsanlage aussortiert, sondern umgekehrt alles (was geht) aussortiert und recycelt werden und nur der Rest verbrannt werden. Die Anlagentechnik kann in beiden Fällen sehr ähnlich sein. Der Anteil der zu verbrennenden Menge mag immer noch recht hoch sein, aber die Zielsetzung hat sich geändert. Und wenn sich die Rahmenbedingungen für das Recycling verbessern, werden sich auch die recycelten Anteile erhöhen.
Im März 2024 hatten wir Ihnen bereits einen ersten Überblick darüber gegeben, wie örE mit Rechnungen der Drittbeauftragten umgehen sollten, die ein höheres Entgelt für die durch das BEHG entstandenen Mehrkosten ausweisen. Auch weiterhin wehren sich viele örE gegen die (vollständige) Übernahme dieser Mehrkosten. Nun sind die ersten Zahlungsklagen anhängig.
Nach einem Gesetzentwurf des BMWK zur Umsetzung des geänderten EU-Emissionshandelsrechts sollen größere Abfallverbrennungsanlagen ab 2027 in den EU-Emissionshandel für stationäre Anlagen einbezogen werden.
Die Bundesregierung hatte im Juli 2023 eine Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie beschlossen mit dem Ziel, eine zuverlässige Versorgung Deutschlands mit grünem, auf Dauer nachhaltigem Wasserstoff zu erreichen. Maßgeblich ist hierbei die Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wasserstoff und von auf grünem Wasserstoff basierenden Energieträgern. Hierzu soll u.a. die inländische Elektrolysekapazität von grünem Wasserstoff bis zum Jahr 2030 auf mindestens 10 GW erhöht werden.
Jeder örE muss sich fragen, ob er zur „Kritischen Infrastruktur“ im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG) gehört. Denn „Betreiber“ Kritischer Infrastrukturen treffen gemäß § 8a BSIG umfassende IT-Sicherheits- und Meldepflichten.
Die verlängerte Mitteilungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG ist am 02.09.2024 abgelaufen. Die Selbsterklärung von Letztverbrauchern spielt mitunter auch für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften eine Rolle, insbesondere, wenn z.B. Stadtwerke-Töchter die Höchstgrenzen für Entlastungssummen nach § 9 StromPBG überschreiten.